Nr. 55.
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à) von Amtswegen, also ohne besonderen Antrag der Beteiligten durch die stell-
vertretenden Intendanturen bezüglich der Augehörigen der länger als 6 Monate
vermißten Offiziere, Beamten und Unteroffiziere allgemein, bezüglich der An-
gehörigen der sonstigen länger als 6 Monate Vermißten in den Fällen, in
denen schon aus einer Beamtenstelle des Vermißten Witwen= und Waisengelder
oder gleichstehende Gebührnisse gewährt werden;
b) auf besonderen Antrag der Beteiligten in der üblichen Weise bezüglich der An-
gehörigen der übrigen länger als 6 Monate Vermißten.
Für die Anträge zu Ziffer VI, Ia kommen zunächst die Nachweisungen in Betracht,
die den stellvertretenden Intendauturen gemäß der an die Armee-Oberkommandos usw.
ergangenen preuß. K. M. E. vom 25. 8. 16 Nr 2757/8. 16. B4 und 20. 12. 16
Nr 2460/12. 16. B4 (bayer. K. M. E. vom 13. 9. 16 Nr 94013, 18. 9. 16
Nr 18591 PV und 8. 1. 17 Nr 147920/16, bekanntgegeben an die stellvertre-
tenden Generalkommandos und die stellvertretenden Intendanturen) von den Feld-
truppen und -behörden zugegangen sind.
Auf Grund dieser Nachweisungen haben die genannten Intendanturen un-
mittelbar nach Bekanntwerden dieses Erlasses festzustellen, für welche der mit
Vermißtseinszuwendungen nach §§ 12,, und 23½/ der Kriegs-Besoldungsvorschrift
oder mit Familienzahlungen nach § 7 Anlage 4 a. a. O. bedachten Angehörigen
der länger als 6 Monate vermißt gemeldeten Kriegsteilnehmer eine Anwendung
des § 34 des Militärhinterbliebenengesetzes in Frage kommt.
Für die Ehefrauen, die ehelichen oder legitimierten Abkömmlinge sowie die Eltern
und Großeltern, denen nach § 22 des Militärhinterbliebenengesetzes Kriegseltern-
geld bewilligt werden kann, sind alsdann unverzüglich die Vermißtseinszuwen-
dungen und die Familienzahlungen einzustellen, die Versorgungsgebührnisse nach
Möglichkeit zu berechnen und die Ersatztruppenteile anzuweisen, Vorschüsse hierauf
in angemessener Höhe an Stelle der bisher gezahlten Vermißtseinszuwendungen
und Familienzahlungen zu zahlen. Diese Vorschüsse dürfen aber bei Ehefrauen
und Kindern von Offizieren des Beurlaubtenstandes die Kriegsversorgung, bei
Eltern und Großeltern von Vermißten
a) der Oberklassen den Betrag von 25 K monatlich,
b) der Unterklassen den Betrag von 15 —K monatlich
nicht übersteigen. Die erforderlichen näheren Ermittelungen zur Feststellung der
Versorgungsansprüche sind baldigst nachzuholen. Der Betrag des Vorschusses,
der bei der Anweisung der Versorgungsgebührnisse anzurechnen ist, ist seinerzeit
im Versorgungsantrage zu vermerken.