Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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n Die Anträge sind schriftlich nach anliegendem Muster zu stellen. Zur Gewährung 
des Vorschusses sind zuständig: 
a) für die Vorstände von Behörden die unmittelbar vorgesetzte Behörde, 
b) für alle übrigen Beamten die Vorstände der Behörden, bei denen sie verwendet sind. 
Diese Dienststellen prüfen die einkommenden Anträge und geben sie, falls keine 
Erinnerung hiergegen besteht, mit Zahlungsanweisung an die zuständige Kasse weiter. 
n Bei der Stellung der Anträge haben die Beamten die Art und Menge der anzu- 
schaffenden Gegenstände und die dafür zu zahlenden Kaufpreise anzugeben. Zugleich haben 
sie sich damit einverstanden zu erklären, daß ihnen der Vorschußbetrag in zehn gleichen Teilen 
bei der Zahlung der Bezüge für die Monate Februar bis einschließlich November 1918 
einbehalten wird. 
IV Die Vorschüsse dürfen einen Monatsbetrag des Gehalts oder des Bezugs des An- 
tragstellers nicht übersteigen. Sie sind auf durch zehn teilbare Markbeträge nach unten 
abzurunden. 
V Die Dienststellen haben die Anträge nach den Verhältnissen der Antragsteller zu prüfen. 
Die Gewährung eines Vorschusses soll dann versagt werden, wenn der zuständigen Dienfst- 
stelle bekannt ist, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers einen Vorschuß 
nicht erfordern. 
VW.Die Vorschußempfänger haben auf Verlangen der Dienststellen die zweckentsprechende 
Verwendung des Vorschusses nachzuweisen. 
VII Die bezahlten Vorschüsse sind unter den Besoldungen zu verbuchen. Dementsprechend 
ist bei den späteren Gehaltszahlungen lediglich der nach Abzug der eingehobenen Tilgungsrate 
gezahlte Gehaltsrest zu verbuchen. Die Bestimmungen in Ziff. II A 3 der Bekanntmachung 
vom 9. Juni 1915 über die von der K. B. Staatsregierung mit Lebensversicherungsanstalten 
zur Erleichterung der Hinterbliebenenfürsorge geschlossenen Verträge (FMBl. S. 205) sind 
entsprechend anzuwenden. Eingehende Tilgungsraten, die wegen des Erlöschens des Gehalts 
an den Gehaltszahlungen nicht mehr abgezogen werden können, sind unmittelbar durch Kürzung 
an den Ausgaben für Besoldungen zu vereinnahmen. In den Zahlungslisten ist wegen der 
rechtzeitigen Einhebung der Tilgungsraten Vormerkung zu machen. 
VIII Die Tilgung der Vorschüsse hat durch Abzüge bei den Gehalts= usw. Zahlungen für 
die Monate Februar bis einschließlich November 1918 zu erfolgen. Stirbt ein Beamter 
vor der vollen Rückzahlung des Vorschusses oder scheidet er ohne Ruhegehalt aus dem Staats- 
dienst aus, so wird der noch nicht getilgte Vorschußrest sofort fällig. Die mit der Ange- 
legenheit befaßte Kasse hat alsbald wegen der vollen Rückzahlung des Vorschusses nach 
pflichtgemäßem Ermessen geeignete Maßnahmen zu treffen, jedoch muß auch in diesem Falle 
der Vorschuß bis spätestens 1. Dezember 1918 zurückbezahlt sein.
	        
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