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Maßgabe des Hypothekenbankgesetzes und der von der Bank aufgestellten Grundzüge der
Bedingungen für hypothekarische Darlehen, ferner die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf
Grund der erworbenen Hypotheken und Grundschulden, endlich die in den §§ 6 und 7
bezeichneten Geschäfte.
b) Grundzüge der Bedingungen für hypothekarische Darlehen.
85.
Wenn die Zinsen oder Annuitäten nicht am Verfalltage bezahlt werden, sind sie vom
Fälligkeitstag ab mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Sind die Zinsen oder Annuitäten
länger als vier Wochen im Rückstande, so erhöht sich der jährliche Zinssatz des Kapitals
für die abgelaufene Zinsperiode um ½ vom Hundert.
Wird das Kapital nicht am Fälligkeitstage zurückgezahlt, so sind 5 vom Hundert Ver-
zugszinsen vom Fälligkeitstag ab zu entrichten.
8 10.
Alle infolge des Darlehensgeschäfts bis zu dessen Abwicklung durch Befriedigung der
Rechtsansprüche der Bank entstehenden Kosten, z. B. auch diejenigen für anwaltschaftliche
Vertretung in gerichtlichen Verfahrenssachen, in denen die Bank nicht betreibende Gläubigerin
ist, für nachträgliche Vermerke auf den Hypothekenbriefen, Registerauszüge, Stempel, Taxen,
Tilgungspläne usw. fallen den Schuldnern und Grundstückseigentümern zur Last. Bei
Amortisationsdarlehen haben die Schuldner jeweils nach Ablauf von 10 Jahren eine Talon—
steuervergütung von 2 vom Tausend des jeweiligen Kapitalrestes zu bezahlen.
Bevor die Bank Urkunden, insbesondere den Hypothekenbrief aus der Hand gibt, ist
sie berechtigt, von den Schuldnern und Grundstückseigentümern Deckung wegen aller Kosten
zu fordern, an deren Zahlung etwa künftig die Zurückgabe der Urkunden geknüpft werden
könnte.
Den Schuldnern fallen weiter die Kosten der Schätzungen und der von der Bank bis
zur Heimzahlung des Darlehens für notwendig gehaltenen Begutachtungen zur Last.
München, den 5. November 1917.
Dr. v. Hrettreich.