Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Maßgabe des Hypothekenbankgesetzes und der von der Bank aufgestellten Grundzüge der 
Bedingungen für hypothekarische Darlehen, ferner die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf 
Grund der erworbenen Hypotheken und Grundschulden, endlich die in den §§ 6 und 7 
bezeichneten Geschäfte. 
b) Grundzüge der Bedingungen für hypothekarische Darlehen. 
85. 
Wenn die Zinsen oder Annuitäten nicht am Verfalltage bezahlt werden, sind sie vom 
Fälligkeitstag ab mit 5 vom Hundert jährlich zu verzinsen. Sind die Zinsen oder Annuitäten 
länger als vier Wochen im Rückstande, so erhöht sich der jährliche Zinssatz des Kapitals 
für die abgelaufene Zinsperiode um ½ vom Hundert. 
Wird das Kapital nicht am Fälligkeitstage zurückgezahlt, so sind 5 vom Hundert Ver- 
zugszinsen vom Fälligkeitstag ab zu entrichten. 
8 10. 
Alle infolge des Darlehensgeschäfts bis zu dessen Abwicklung durch Befriedigung der 
Rechtsansprüche der Bank entstehenden Kosten, z. B. auch diejenigen für anwaltschaftliche 
Vertretung in gerichtlichen Verfahrenssachen, in denen die Bank nicht betreibende Gläubigerin 
ist, für nachträgliche Vermerke auf den Hypothekenbriefen, Registerauszüge, Stempel, Taxen, 
Tilgungspläne usw. fallen den Schuldnern und Grundstückseigentümern zur Last. Bei 
Amortisationsdarlehen haben die Schuldner jeweils nach Ablauf von 10 Jahren eine Talon— 
steuervergütung von 2 vom Tausend des jeweiligen Kapitalrestes zu bezahlen. 
Bevor die Bank Urkunden, insbesondere den Hypothekenbrief aus der Hand gibt, ist 
sie berechtigt, von den Schuldnern und Grundstückseigentümern Deckung wegen aller Kosten 
zu fordern, an deren Zahlung etwa künftig die Zurückgabe der Urkunden geknüpft werden 
könnte. 
Den Schuldnern fallen weiter die Kosten der Schätzungen und der von der Bank bis 
zur Heimzahlung des Darlehens für notwendig gehaltenen Begutachtungen zur Last. 
München, den 5. November 1917. 
Dr. v. Hrettreich.
	        
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