Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Nr. 5191 a 8. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe für 1917. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GWBl. 
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirksamkeit vom 1. November 1917 an die in der 
Deutschen Arzneitaxe 1917, M.B. vom 20. Dezember 1916 Ziff. 2, GVBl. S. 674, 
festgesetzten Preise für Arzneimittel nach Maßgabe der amtlichen Ausgabe des Dritten Nach- 
trags zu dieser Arzneitaxe, der in der Weidmann'schen Buchhandlung in Berlin S. W. 68, 
Zimmerstraße 94, erschienen ist, geändert werden. 
Der Erste Nachtrag zur Arzneitaxe 1917 wird außer Kraft gesetzt. 
Der Zweite Nachtrag, der nur Anderungen von Gefäßpreisen enthält, bleibt in Kraft. 
München, den 8. November 1917. 
Dr. r. Prettreich. 
  
Nr. 6/Oo. 
Bekanntmachung, vorübergehende Anderung des § 30 der Eisenbahn-Verkehrsordnung betreffend. 
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
§ 30 der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung wird für die Dauer des Krieges wie folgt 
ergänzt: 
Im Abs. (1) wird am Ende nachgetragen: 
Das Gewicht eines Gepäckstückes darf 50 Kilogramm nicht überschreiten; Ausnahmen 
können durch den deutschen Eisenbahn-Personen= und Gepäcktarif — Teil I — zugelassen 
werden. 
Die Anderung tritt am 15. November 1917 in Kraft. 
München, den 8. November 1917. 
v. Beidlein.
	        
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