Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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2. Der zweite Satz des Absatzes (0) der Besonderen Bestimmungen zu IV wird folgender- 
maßen gefaßt: 
Werden Wagen von mehr als 10 000 kg Ladegewicht verlangt und gestellt, so sind 
für das 10 000 kg übersteigende Gewicht der Ladung auf je angefangene 1000 kg 
bei Frachtgut .. 3 Pfennig, 
bei Eilgut 6 Pfennig und 
bei beschleunigtem Egut 12 Pfennig 
Fracht für das Kilometer zu berechnen. 
3. In der ÜUberschrift von Nr. 26 wird hinter „Eilstückgu“ eingefügt „beschleunigtes 
Eilstückgut“. Der letzte Satz von Nr. 26 wird im Eingang gefaßt: „Wird Militärgut 
als beschleunigtes Eilstückgut oder, wenn ... ufw.“ 
Diese Bestimmungen sind am 29. Oktober 1917 in Kraft getreten und gelten auch 
für gestundete, noch nicht abgerechnete Sendungen. 
Unter Berücksichtigung dieser und der bisher eingetretenen Anderungen lautet der Ab- 
schnitt IV des Militärtarifs nunmehr wie folgt: 
  
  
  
  
  
  
Tur Für das 
aar Gegenstand gllemener #nP 
Pfennig 
IV. Mllitaͤrgut 
Wagenladungen 
1. Frachtgut 
23 Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtung . . 20 
24 Ein Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtung 30 
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 6 M 
für den Wagen. 
2. Eilgut 
24a Ein Wagen bis zu 6000 kg Befrachtung . 40 
24bEmWagenvonmehralssooOkgBeftachtnng.. 60 
Außerdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr von 
12 X für den Wagen. 
3. Beschleunigtes Eilgut 
24%% Ein Wagen bis zu 6 000 kg Befrachtug 80 
244% Ein Wagen von mehr als 6000 kg Befrachtunng 120 
Ausserdem in beiden Fällen eine Abfertigungsgebühr 
von 24 +X für den Wagen.
	        
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