Nr. 64. 599
III. Staatsprüfung.
§ 5.
Nach dem Kriege wird, solange ein Bedürfnis dafür besteht, jährlich zweimal eine
Staatsprüfung für den höheren Baudienst abgehalten. Diese Prüfungen stehen auch für
Nichtkriegsteilnehmer offen. Die beiden innerhalb eines Kalenderjahres stattfindenden Staats-
prüfungen gelten zusammen als die Staatsprüfung dieses Jahres.
§ 6.
Über die Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet künftig das Staatsministerium des
Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. Diesen
Staatsministerien wird auch die Befugnis erteilt, bedürftigen Prüflingen die Gebühr ganz
oder teilweise zu erlassen.
§ 7.
Die Einreihung in die einzelnen Jahrgänge erfolgt künftig durch das Staatsmini-
sterium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten
in der Weise, daß in jedem einzelnen Falle ermittelt wird, in welchem Jahre der Bau-
praktikant die Prüfung hätte ablegen können, wenn die Kriegsverhältnisse nicht eingetreten
wären. Hierbei ist es ohne Belang, ob in dem betreffenden Jahre eine Staatsprüfung tat-
sächlich stattgefunden hat oder nicht.
Vorreihungen nach Maßgabe des § 17 der Verordnung vom 27. Mai 1911 sind hierdurch
nicht ausgeschlossen.
§ 8.
Ein Kriegsteilnehmer kann bei der erstmaligen Ablegung der Prüfung vor Beendigung
der schriftlichen Prüfung ohne Angabe eines Grundes erklären, daß er von der Prüfung
zurücktrete. Die Prüfung gilt alsdann als nicht abgelegt und kommt bei Wiederholung
der Prüfung nicht in Betracht.
Von dieser Vergünstigung kann nur einmal Gebrauch gemacht werden.
§ 9.
Ein Kriegsteilnehmer, der die Prüfung zum erstenmale abgelegt hat, kann sie wieder-
holen; hatte er die Prüfung bestanden, so braucht er auf das Prüfungsergebnis nicht zu
verzichten.
Hat ein Kriegsteilnehmer bei der erstmaligen Ablegung der Prüfung als Summe der
Produkte 85 oder mehr erhalten, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt; weitere Prüfungen
sind jedoch als Wiederholung zu betrachten.