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Die Tilgung hat mit dem Jahre 1918 zu beginnen und muß spätestens 15 Jahre
hienach beendet sein.
Gegeben zu München, den 24. Dezember 1917.
Ludwig.
v. Dandl. v. Thelemann. v. Brennig. Seiidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Brettreich.
v. Bellingrath.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Hartmann.
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Nr. 36245.
Bekanntmachung wegen Gewährung eines Teuerungszuschlages zu den Entschädigungen der
eamten bei Vornahme auswärtiger Dienstgeschäfte.
fl. Aatsministerien des Königlichen Bauses und des Aubern, der Justiz, des Innern,
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, der Finanzen und für Verkehrs-
angelegenheiten.
Auf die Dauer des Krieges wird den Beamten vom 1. Januar 1918 an zu den in
§ 7 der Königlichen Verordnung vom 17. Juli 1915 (GVl. S. 565) bestimmten Auf-
wandsentschädigungen ein Zuschlag zu -0 vom Hundert gewährt.
Der Zuschlag wird auch zu den nach §§ 9 Abs. III, 11, 17 der Verordnung vom
17. Juli 1915 sowie nach der Ministerialbekanntmachung vom 18. Dezember 1916 (GWVl.
S. 673) abgeminderten Aufwandsentschädigungen gewährt.
Die Gewährung von Zuschlägen zu den Pauschvergütungen (Ziff. 12 Abs. 1I der Be-
kanntmachung vom 20. Juli 1915 — GVl. S. 578 —)y und die Erhöhung der fest-
gesetzten jährlichen Höchstbeträge (Ziff. 12 Abs. II a. a. O.) bleibt für den Fall des Bedürf-
nisses vorbehalten.
Die Zuschläge sind der Summe der in einer Kostenaufrechnung vorgetragenen einfachen
Aufwandsentschädigungen in einem Betrage zuzuschlagen und gleichmäßig mit diesen aus-
zuzahlen und zu verrechnen.
München, den 24. Dezember 1917.
J. V.
v. Dandl. v. Thelemann. v. Lreunig. Dr. v. Knilling. v. Seidlein. Staatsrat Kuözinger.