Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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nicht vorliegen. Auch Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben, erhalten die all- 
gemeine Beihilfe nach Ziffer 2 Absatz II Nr. 2 ohne Rücksicht darauf, ob bei den von 
ihnen unterhaltenen Kindern die Voraussetzungen nach Ziffer 3 Absatz II vorliegen. Ferner 
erhalten die allgemeine Beihilfe nach Ziffer 2 Absatz II Nr. 2 Beamtenwitwen, die einen 
eigenen Haushalt führen. Ziff. 7 Abs. V der Bek. vom 6. Juni 1917 in der Fassung 
der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1917 (GVBl. S. 567) findet entsprechende An- 
wendung. Dabei ist bei Beamtenwitwen von dem Erfordernis abzusehen, daß eine Person 
unterhalten wird, die durch die Besorgung ihrer Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend 
in Anspruch genommen ist. 
Ul Zu den Kindern im Sinne von Ziffer 2 bis 4 zählen auch Stiefkinder, an Kindes- 
stadt angenommene Kinder, uneheliche Kinder und Pflegekinder, vorausgesetzt, daß sie von 
dem Beamten oder der Beamtenwitwe ganz oder vorwiegend unterhalten werden. 
!7. Den Beamten im Ruhestande wird die Kinderzulage nach Ziffer 3 Abs. III Nr. 1 
auch für ihre Ehefrauen gewährt, wenn diese wegen Gebrechlichkeit oder nichtvorübergehender 
Krankheit pflegebedürftig sind. s 
I Doppelverwaiste minderjährige Beamtenkinder, die ledig sind und deren 
jährliches Gesamteinkommen 600 N& nicht übersteigt, erhalten auf Kriegsdauer eine fort- 
laufende Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) von monatlich 8. 
II Doppelverwaiste volljährige Beamtenkinder, die ledig, unversorgt und 
nachweislich erwerbsunfähig sind, und deren jährliches Gesamteinkommen 1200 -—X nicht 
übersteigt, erhalten auf Kriegsdauer eine fortlaufende Beihilfe (Kriegsteuerungsbeihilfe) von 
monatlich 10 -. 
IAUl Ziffer 2 Absatz III gilt entsprechend. 
I!V. Als Doppelwaisen im Sinne der Ziffer 5 gelten auch solche vaterlose Waisen, deren 
Mutter zu Witwenbezügen aus der Staatskasse nicht berechtigt ist. 
6. 
1 Die nach Ziffer 2 Absatz III Ziffer 3 Absatz IV und Ziffer 5 Absatz III sich be- 
rechnenden Beträge sind gegebenenfalls auf den nächsthöheren Markbetrag aufzurunden; die 
Kriegsteuerungsbeihilfe beträgt mindestens 3 X monatlich. 
II. Zum Einkommen im Sinne dieser Bekanntmachung zählen außer dem Ruhegehalt, dem 
Wartegeld und dem Witwen= und Waisengeld namentlich auch alle anderen Pensions- 
bezüge, Unterhaltsbeiträge und Pensionszulagen, fortlaufende Unterstützungen, Militärpensionen, 
-renten und Hinterbliebenenbezüge, die Renten aus der reichsgesetzlichen Versicherung, die
	        
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