Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

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Art. 2. 
Diese Bestimmung wirkt vom 1. Januar 1917 an. 
Gegeben zu München, den 31. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. Eraft v. Dertling. v. Thelemann. v. Preunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Srettreich. 
v. Pellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
Ausführungsges etz zum Gesetze, die Beseitigung von Tierkadavern betreffend, vom 17. Juni 1911. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
serzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der Kammer 
der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
  
Einziger Artikel. 
Durch ober--, distrikts= oder ortspolizeiliche Vorschriften können für die un- 
schädliche Beseitigung von Tierkadavern und Tierkadaverteilen weitergehende An- 
ordnungen, als in § 1 Abs. 1 und § 2 des Gesetzes, betreffend die Beseitigung 
von Tierkadavern, vom 17. Juni 1911 enthalten sind, getroffen und das Ab- 
deckereiwesen einschließlich des Betriebs der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung 
oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen in Abweichung von der 
Gewerbeordnung geregelt werden. 
Gegeben zu München, den 31. März 1917. 
Ludwig. 
Dr. Graf v. Hertling. v. Thelemann. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. u. Kuilling. Dr. v. Prettreich. 
v. Hellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialdirektor 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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