Nr. 76. 989
Ausländische Kraft fahrzeuge.
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(1) Die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge, welche zur Personen= 10. Steuersatz.
beförderung auf öffentlichen Wegen und Plätzen bestimmt sind, beträgt, sofern der Besitzer
weder im Inland wohnt noch sich daselbst dauernd aufhält, bei vorübergehender Benutzung
des Kraftfahrzeugs im Juland:
1. für Krafträder während eines Aufenthalts von nicht mehr
als 30 Tagen im Jaheeer 3 M,
2. für Kraftwagen während eines Anfenthalts
von einem Taggenne . .. 3 „
von 2 bis zu höchstens 5 Tagen im Jahre 8 „
von mehr als 5 bis zu höchstens 15 Tagen im Jahre 15
von mehr als 15 bis zu höchstens 30 Tagen im Jahre 25
von mehr als 30 bis zu höchstens 60 Tagen im Jahre 40
von mehr als 60 bis zu höchstens 90 Tagen im Jahre 50 „
(2) Die Tage des inländischen Aufenthalts brauchen nicht unmittelbar aufeinander
zu folgen.
(2) Bei mehr als neunzigtägigem Aufenthalt und für Krafträder bei mehr als dreißig-
tägigem Aufenthalt ist eine Karte der in Tarifnummer 8 a bezeichneten Art zu lösen.
(4) Für jedes Fahrzeug ist eine besondere Erlaubniskarte zu lösen.
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* 150.
(1) Wird in einem benachbarten fremden Staate eine Kraftfahrzeugsteuer für Rechnung 11. Stener-
des Staates erhoben, so ist von den Grenzbewohnern dieses Staates, welche dort nachweis- ermähigung
lich bereits eine Jahresabgabe für dasselbe Kraftfahrzeug gezahlt haben, die Stempelabgabe
für eine Jahrcekarte nur im halben Betrage zu entrichten. benachbarter
(2) Soweit auch in dem anderen Staate von ausländischen Kraftfahrzeugbesitzern eine Stoaaten.
Steuer erhoben wird, findet die vorbezeichnete Erleichterung nur im Falle der Gegenseitig-
keit Anwendung.
(3) Für den Begriff der Grenzbewohner sind die Bestimmungen des mit dem Nachbar-
staat abgeschlossenen Zoll= und Handelsvertrags maßgebend. Sind solche nicht vorhanden,
so gelten als Grenzbewohner diejenigen, welche nicht weiter als 10 km von der Grenze
entfernt wohnen.
(4) Auf der Steuerkarte ist neben der Angabe des gezahlten Stempelbetrags der Grund
der Steuerermäßigung durch den Vermerk „Grenzbewohner“ ersichtlich zu machen.