Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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(5) Ist die Ansässigkeit des Antragstellers im Grenzbezirke des Nachbarstaats nicht 
amtskundig, so darf die Anwendung der ermäßigten Sätze nur erfolgen, wenn der Antrag- 
steller durch eine ortspolizeiliche Bescheinigung nachweist, daß er im Grenzbezirke wohnt. 
E 151. 
12. Steuer- 
befreiung im (1) Bei Benutzung von öffentlichen Wegen, welche die einzige oder die gegebene Ver- 
Durchgangs, bindung zwischen verschiedenen Orten des Auslandes bilden und das Reichsgebiet auf kurzen 
verkehr auf Strecken durchschneiden, kann nach Maßgabe der Bestimmungen der obersten Landesfinanz- 
Stluren. behörde im Falle des örtlichen Bedürfnisses und unter Anordnung der erforderlichen Sicherungs- 
inländischen maßnahmen von der Erhebung der Stempelabgabe für ausländische Kraftfahrzeuge abge- 
Grenzgebiets. sehen werden, sofern die im Inland gelegene Strecke ohne Abweichung und willkürlichen 
Aufenthalt zurückgelegt wird. 
(2) Die Befreiung von der Abgabe darf nur zugelassen werden, falls nach den ört- 
lichen Verhältnissen oder nach den getroffenen Sicherungsmaßnahmen ein Mißbrauch nicht 
zu besorgen ist. 
§ 152. 
13. Lösung Die Verpflichtung zur Lösung der Erlaubniskarte und zur Entrichtung der Abgabe 
der Erlaubnis- 
tarte. liegt demjenigen ob, der das Fahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 
ü153. 
(1) Die Anmeldung zur Versteuerung ist bei Kraftfahrzeugen, die aus dem Ausland 
mit eigener Triebkraft eingehen, alsbald nach dem Grenzübertritt, im übrigen vor der In- 
gebrauchnahme des Fahrzeugs im Jnland bei der nächstgelegenen zuständigen Steuerstelle 
(§131 Abs. 2) zu bewirken. 
(2) Die Anmeldung kann mündlich erfolgen und hat zu enthalten: 
a) den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
b) die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung der Abgabe und 
für die Festhaltung der Nämlichkeit wesentlichen Merkmalen, 
c) den Zeitraum, für welchen die Ausstellung der Erlaubniskarte gewünscht wird. 
Die Angaben sind nach Prüfung im Anmeldungsbuche — soweit für sie eine besondere 
Spalte nicht vorgesehen ist, in der Bemerkungsspalte — einzutragen. Die Prüfung der 
Anmeldung hat sich auf den Augenschein des Fahrzeugs und auf die Einsicht derjenigen 
Urkunden zu beschränken, auf Grund deren die polizeiliche Zulassung des Fahrzeugs erfolgt 
(§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
21. April 1910, Reichsgesetzbl. S. 640).
	        
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