Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 991 
(3) Die Erteilung der Erlaubniskarte hat in Verbindung mit der gleichzeitig durch 
die Steuerstelle erfolgenden polizeilichen Zulassung und — soweit es erforderlich ist — Kenn- 
zeichnung des Fahrzeugs vor sich zu gehen. Daß und für welchen Zeitraum eine Erlaubnis- 
karte ausgestellt worden ist, ist auf den im Abs. 2 bezeichneten Urkunden zu vermerken. 
Ein gleiches hat bei der wiederholten Ausstellung oder Verlängerung einer Erlaubniskarte 
(§ 155) zu geschehen. 
9 15. 
(1) Die Steuerstelle setzt die Stempelabgabe fest und erteilt über ihre Zahlung eine mit 
Quittung versehene Erlaubniskarte nach dem Muster 29. Die Karte ist von grüner Farbe, 3 
in Buchform hergestellt und enthält 6 mit schwarz-weiß-roter Seide geheftete Blätter. Stoff, 2 
Blattgröße und Untergrund sind die gleichen wie bei den Steuerkarten für das Inland. 
Die Enden des Heftfadens sind so lang, daß sie an einer geeigneten Stelle der Außen- 
seiten durch Siegelmarken oder in anderer geeigneter Weise befestigt werden können. Im 
Bedürfnisfalle sind weitere Blätter mit dem Vordruck für Ein= und Ausgangsbescheinigungen 
der Erlaubniskarte anzuheften. Daß und in welchem Umfang dies geschehen, ist auf der 
Karte zu vermerken. 
(2) Erlaubniskarten, bei denen einzelne der für die Ein= und Ausgangsbescheinig 
bestimmten Blätter fehlen, verlieren ihre Gültigkeit zur Weiterbenutzung, sofern sich nicht 
zweifelsfrei ergibt, daß die fehlenden Blätter keine amtlichen Einträge enthalten haben. 
(3) Wird für einen Kraftwagen eine Erlaubniskarte mit eintägiger Gültigkeit beantragt, 
so ist die Karte nach dem Muster 30 auszustellen. Die Karte ist von roter Farbe, besteht 
aus einem Blatt und entspricht in dem Stoffe, der Blattgröße und dem Untergrunde den 
Steuerkarten für das Inland. 
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9155. 
(1) Die wiederholte Ausstellung einer Erlaubniskarte für Kraftwagen ist zulässig, es 14. Wecder- 
sei denn, daß durch die Benutzung der Karte die Zahl von insgesamt 90 Aufenthaltstagen holte kns 
im Jahre überschritten werden würde. nielung un 
2) Der Steuerpflichtige ist unter der im Abs. 1 bezeichneten Voraussetzung berechtigt, von Er- 
an Stelle der bisherigen Erlaubniskarte die Ausstellung einer Erlaubniskarte von längerer laubnistarten 
Gültigkeitsdauer mit der Maßgabe zu beantragen, daß die nach der bisherigen Karte im 
Inland zugebrachten Tage abzuschreiben sind und der durch Zahlung oder Anrechnung ent- 
richtete Abgabebetrag anzurechnen ist. Der Antrag ist bei einer nach § 131 Abs. 2 zu- 
ständigen Steuerstelle zu stellen und nur innerhalb des in der ursprünglichen Karte bezeichneten 
Jahreszeitraums zulässig. Für die Anmeldung, die mündlich erfolgen kann, gelten die Vor- 
schristen im § 153 Abs. 2.
	        
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