Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

15. Aus- 
stellung von 
Inlands- 
karten. 
16. Vor- 
legung der 
Erlaubnis-= 
karte bei 
jedem Grenz- 
übertritte. 
992 
(3) Soll der Aufenthalt innerhalb des in der bisherigen Erlaubniskarte festgesetzten 
Jahreszeitraums bei Krafträdern auf mehr als dreißig Tage, bei Kraftwagen auf mehr als 
neunzig Tage verlängert werden, so ist auf die Abgabe für die nach Tarifnummer Ba zu 
lösende Erlaubniskarte der auf die bisherige Karte entrichtete Stempelbetrag anzurechnen; in 
diesem Falle ist die Gültigkeitsdauer von dem ersten Tage an zu berechnen, der auf Grund 
der ursprünglichen Karte im Inland verbracht ist. Bei Aushändigung der neuen Karte ist 
die bisherige Karte einzuziehen und als Beleg zum Anmeldungsbuche zu nehmen. 
(4) Dem Steuerpflichtigen steht frei, an Stelle einer Erlaubniskarte der im § 154 
bezeichneten Art sogleich eine Inlandskarte nach Tarifnummer Za zu lösen. 
§ 156. 
Bei Umschreibung einer Erlaubniskarte in den Fällen der §§ 142, 143 sind die nach 
der früheren Karte im Inlande zugebrachten Aufenthaltstage in der neuen Karte abzuschreiben. 
l 157. 
(1) Der Antrag auf Ausstellung einer Inlandskarte in den Fällen des § 155 Abs. 3, 4 
ist bei der nächsten zur Erteilung von Inlandskarten zuständigen Steuerstelle (§ 131 Abs 1) 
anzubringen. Soll oder kann die Inlandskarte erst nach Eintritt des Kraftfahrzeugs in 
das Reichsgebiet gelöst werden und ist die zuständige Steuerstelle nicht zugleich die Grenz- 
zollstelle, so hat die Anmeldung auch bei der Grenzollstelle zu erfolgen. Die Grenzyollstelle 
ist befugt, die Hinterlegung einer der Stempelabgabe für eine Karte mit neunzigtägiger 
Gültigkeit entsprechenden Sicherheit zu fordern. Sie hat über die Anmeldung und die 
Sicherheitsleistung eine Bescheinigung zu erteilen, welche innerhalb der darin bezeichneten 
Frist bis zur Lösung der Inlandskarte als Ausweis gilt. Die Sicherheitsleistung ist gegen 
Vorweis der gelösten Inlandskarte zurückzugeben. 
(2) Auf die Anmeldung, die Prüfung und die Kennzeichnung des Fahrzeugs sowie 
die Ausstellung der Erlaubniskarte finden die Bestimmungen in § 145 Abs. 1, 3, § 153 
Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 sinngemäße Anwendung. 
§ 158. 
(1) Wird die Grenze während der Gültigkeitsdauer der Erlaubniskarte mehrfach über- 
schritten, so ist die Karte bei jedem Grenzübertritte zur Bescheinigung des Einganges oder 
Ausganges dem Grenzzollamte vorzulegen. Die Eingangsbescheinigung hat gleichzeitig bei 
Kraftfahrzeugen mit einem internationalen Fahrausweise das Nationalitätszeichen und das 
im Fahrausweis angegebene heimatliche Kennzeichen und bei Kraftfahrzeugen ohne einen 
internationalen Fahrausweis das von der Steuerstelle zugeteilte polizeiliche Kennzeichen zu
	        
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