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enthalten (§§ 5, 10 der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen
vom 21. April 1910). In die Ausgangsbescheinigung ist außerdem in der dafür vor-
gesehenen Spalte die Anzahl der in den inländischen Aufenthalt einzurechnenden Tage aufzu-
nehmen. Jeder Kalendertag, auch wenn er nur teilweis im Inlande zugebracht ist, ist als
ein Tag des Aufenthalts im Inland zu rechnen. Der Grenzübertritt braucht nicht immer
bei demselben Amte zu geschehen.
(c) Unterbleibt die Vorlegung der Erlaubniskarte beim Ausgang, so ist als im Inland
zugebracht der ganze Zeitraum anzusehen, der seit dem Tage des zuletzt bescheinigten Einganges
bis zur freiwilligen Meldung dieser Unterlassung oder bis zur anderweiten Entdeckung ver-
flossen ist. Weist der Inhaber der Erlaubniskarte durch Eingangsbescheinigung der gegenüber-
liegenden fremdstaatsichen Zollstelle oder auf andere Weise einwandfrei nach, daß der Wieder-
ausgang zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, so ist für die Berechnung des im Inlande
zugebrachten Zeitraums dieser Zeitpunkt maßgebend.
* 159.
(1) In die Zeit des inländischen Aufenthalts sind bei Beobachtung der vorgeschriebenen
Sicherungsmaßregeln die Tage nicht einzurechnen, während derer ein ausländisches Kraft-
fahrzeug nachweislich sich zum Zwecke der Ausbesserung in einer inländischen Gewerbeanstalt
befunden hat oder auf einer öffentlichen Ausstellung im Inlande zur Schau gestellt worden
ist. Der Tag der Aufnahme in die Gewerbeanstalt oder in die Ausstellung und der Tag
des Nückempfanges sind als Tage inländischen Aufenthalts anzusehen, wenn an diesem Tage
eine steuerpflichtige Benutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat.
(2) Als eine solche ist die Fahrt von der Grenze zur Gewerbeanstalt oder Ausstellung
und die Rückfahrt nicht anzusehen, wenn sie vom Führer allein unternommen wird und
lediglich dem Zwecke dient, das Fahrzeug der Gewerbeanstalt oder Ausstellung zuzuführen
oder von dort aus über die Grenze zurückzufahren.
(s) Falls sich das Fahrzeug nachweislich nur zu den im Abs. 1, 2 bezeichneten Zwecken
im Inland befindet, tritt eine Steuerpflicht nicht ein.
(4) Über die vorzuschreibenden Sicherungsmaßnahmen trifft die für die Grenzeingangs-
stelle zuständige oberste Landesfinanzbehörde und, wenn das Kraftfahrzeug sich bereits im
Inland befunden hat, die oberste Landesfinanzbehörde Bestimmung, in deren Verwaltungs-
bereiche die Gewerbeanstalt oder der Ausstellungsort liegt. Es kann insbesondere ange-
ordnet werden, daß für den Fall des Einganges unter Benutzung der Triebkraft des
Fahrzeugs der Eintritt in das Reichsgebiet von der Hinterlegung des Abgabebetrags ab-
ängig gemacht wird.
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