Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1. Form der 
Abgaben- 
erhebung. 
2. Auf- 
stellung über 
gewährte Ver- 
gütungen. 
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Besondere Fälle. 
8 160. 
Soll ein im Inland erworbenes, zum Verkehr noch nicht zugelassenes Kraftfahrzeug 
mit eigener Triebkraft in das Ausland zum dauernden Verbleib verbracht werden, so ist die 
Anmeldung schriftlich nach Muster 26 bei der nächsten zur Erteilung von Erlaubniskarten 
für Kraftfahrzeuge ausländischer Besitzer zuständigen Steuerstelle im Innern anzubringen. 
Die Anmeldung kann mit dem nach § 14 der Verordnung vom 21. April 1910 erforder- 
lichen Antrag bei der zuständigen höheren Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Die 
Erlaubniskarte (8§ 154) wird gleichzeitig mit der durch die Steuerstelle erfolgenden polizei- 
lichen Kennzeichnung des Fahrzeugs erteilt. 
§ 161. 
(1) Werden Kraftfahrzeuge solcher Personen, die ihren Wohnsitz oder dauernden Auf- 
enthalt im Reichsgebiete haben, mit eigener Triebkraft aus dem Ausland zum dauernden 
Verbleib in das Inland eingeführt, so hat zunächst eine vorläufige Anmeldung des Fahr- 
zeugs bei der Grenzzollstelle zu erfolgen. Die Bestimmungen im § 157 Abs. 1, Satz 3 
und 4 finden Anwendung. 
(2) Die endgültige Anmeldung des Kraftfahrzeugs und die Lösung der Inlandskarte 
findet bei der für den Wohnort des Eigenbesitzers zuständigen Steuerstelle im Innern statt. 
Die Ausstellung einer Erlaubniskarte kann nur in der Art erfolgen, daß der Anfang der 
Gültigkeitsdauer von dem Tage des Grenzübertritts an gerechnet wird. Das Verfahren 
richtet sich nach den Bestimmungen in den §§ 134 bis 137. Von der Aushändigung der 
Inlandskarte ist die Grenzzollstelle in Kenntnis zu setzen, worauf diese die Sicherheit zurückgibt. 
VIII. Vergütungen. 
Zur Tarifnummer 9 und zu den 8§8§ 72 bis 75 des Gesetzes. 
8 162. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der in der Tarifnummer 9 bezeichneten Abgabe 
wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle bei Einreichung 
der im 8 163 bezeichneten Aufstellung. Zuständig ist die Steuerstelle, in deren Bezirke 
die Gesellschaft ihren Sitz hat. 
8 163. 
(1) Über die von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung, Gewerkschaften, deutschen Kolonialgesellschaften und ihnen 
gleichgestellten Gesellschaften gewährten Vergütungen der in Tarifnummer 9 bezeichneten Art
	        
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