Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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8 167. 
(1) Der rechtzeitige Eingang der Aufstellungen ist von der Steuerstelle durch eine Liste nach 
dem Muster 32 zu überwachen. In diese Liste sind sämtliche Aktiengesellschaften, Kommandit- 
gehsd gesellschaften auf Aktien, Kolonialgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften, Gewerk- 
schaften, und Gesellschaften mit beschränkter Haftung aufzunehmen, die im Bezirke der Steuer- 
stelle ihren Sitz haben. Zweigniederlassungen sind nicht einzutragen. 
(2) In welcher Weise die Steuerstelle von den in ihrem Bezirke bestehenden Gesell- 
schaften Kenntnis erhält, ist von der Landesregierung zu bestimmen. 
(3) Ist binnen sechs Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahrs einer der im Ver- 
zeichnis eingetragenen Gesellschaften bei der Steuerstelle eine Aufstellung nicht eingegangen, 
so hat diese die Gesellschaft zur Einreichung der Aufstellung aufzufordern. 
5. Über- 
wachungsliste. 
IX. Geldumzfätze. 
Zur Tarifnummer 10 und den §§ 76 bis 78 des Gesetzes. 
§ 168. 
1. Auslands- (1) Als im inländischen Betrieb eines nach § 76 des Gesetzes zur Anmeldung der 
tunen s#vn Habenzinsen verpflichteten Geschäftsunternehmens berechnet gelten auch die einem im Ausland 
vertehr wohnhaften Kunden berechneten Zinsen. 
(2) Als Geschäfte, die dem eigentlichen Sparkassenvenkehr im Sinne des Reichsstempel- 
gesetzes fremd sind, sind die Geschäfte in demjenigen Geldverkehre der Sparkasse anzusehen, 
für welchen Sparbücher nicht ausgestellt sind und bei dem über das Guthaben durch Scheck 
verfügt werden kann. Geschäfte in laufender Rechnung mit Krediteinräumung fallen unter 
die dem eigentlichen Sparkassenverkehre fremden Geschäfte auch dann, wenn eine Verfügung 
über das Guthaben oder einen eingeräumten Kredit mittels Schecks ausgeschlossen ist. Unter- 
hält die Sparkasse neben dem eigentlichen Sparverkehr einen Verkehr der vorstehend bezeich- 
neten Art, so findet die Befreiung für den ersteren nur statt, wenn über den Sparverkehr 
und den vorstehend bezeichneten Verkehr getrennte Konten geführt werden. 
§ 169. 
* Die Landesregierungen haben die zur Erhebung der Abgabe von Geldumsätzen nach 
s § 1 Abs. 1 von ihnen bestimmten Stellen (Steuerstellen) und ihre Oberbehörden (Direktiv- 
behörden. behörden) dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) mitzuteilen. 
8 170. 
7 Ghecoose (1) Die im § 76 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebene Anzeige hat den Namen Cdie
	        
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