Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 997 
Firma) und den Wohnort (Sitz der Firma) des Anzeigepflichtigen, die von ihm betriebenen 
Zweigstellen und den Geschäftssitz dieser Stellen, die Art des Geschäftsunternehmens und die 
Angabe des Geschäftsjahrs zu enthalten. Sparkassen und Genossenschaften, für die nach der 
Art ihres Geschäftsbetriebs eine Steuerbefreiung besteht, haben dies unter Einreichung ihrer 
Satzungen und Geschäftsbedingungen bei der Erstattung der Anzeige nachzuweisen. Zweig- 
stellen sind unter Angabe der Hauptniederlassung und ihres Sitzes auch der Steuerstelle 
anzuzeigen, in deren Bezirk die Zweigstellen ihren Geschäftssitz haben. 
(2) Zu der Anzeige sind die Steuerpflichtigen unter Angabe der Hebebezirke, der Ein- 
reichungsfrist und des notwendigen Inhalts der Anzeige durch die Steuerstellen oder ihre 
Oberbehörden im Wege einer öffentlichen Bekanntmachung in den für amtliche Bekannt- 
machungen der unteren Verwaltungsbehörden bestimmten Tageszeitungen tunlichst bald nach 
Inkraftreten des Gesetzes aufzufordern. 
(3) Der Aßzeigepflichtige ist berechtigt, die Anzeige in doppelter Ausfertigung einzu- 
reichen und eine Ausfertigung mit Bestätigung der Anzeige zurückzuverlangen. 
(4) Jede Veränderung des Geschäftsjahrs, der Zweigstellen, des Inhabers des Geschäfts 
sowie die Aufgabe des Geschäfts und jede Anderung des Geschäftsbetriebs, die nach Tarif- 
nummer 10 Befreiungen Abs. 2, 3 den Eintritt der Steuerpflicht begründet, ist binnen 
zwei Wochen nach Eintritt in gleicher Weise anzuzeigen. Binnen der gleichen Frist 
ist eine Verlegung des Geschäfts der bisherigen und, sofern das Geschäft in einen anderen 
Steuerbezirk verlegt wird, auch der neuen Steuerstelle anzuzeigen. Die Steuerstelle berich- 
tigt nach diesen Anzeigen die Überwachungsliste (§ 171) und macht im Falle der Verlegung 
des Geschäfts in einen anderen Steuerbezirk der neuen Steuerstelle von der Verlegung unter 
Angabe des Geschäftsjahrs Mitteilung. Dabei ist anzugeben, ob für das laufende Geschäfts- 
jahr eine Abschlagszahlung zu leisten und gegebenenfalls wann und in welcher Höhe sie 
geleistet ist. Wird in dem Bezirke der Steuerstelle eine Zweigstelle eines auswärtigen Unter- 
nehmens errichtet, so hat die Steuerstelle auch hiervon der Steuerstelle der Hauptniederlassung 
Mitteilung zu machen. 
(5) Die vorbezeichneten Anzeigen bilden Belege zur Uberwachungsliste und sind nach 
Konten geordnet aufzubewahren. 
§ 171. 
(1) Bei jeder Steuerstelle ist über die in ihrem Bezirk ansässigen Personen und 4 Wber. 
Firmen, welche nach Art ihres Gewerbebetriebs und den Bestimmungen im § 173 Abf. –h' 
für die Entrichtung der Abgabe bei ihr in Betracht kommen, eine Überwachungsliste nach umsatzsteupel. 
Muster 33 zu führen. Die Liste ist auf Grund der im § 76 Abs. 1 des Gesetzes vor- n 
geschriebenen Anzeigen tunlichst bald nach Inkrafttreten des Gesetzes anzulegen. Die Liste
	        
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