Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 999 
ihm der Konteninhaber durch Vorlegung einer Ausfertigung der Anmeldung seines Betricbs 
(§ 170 Abs. 1, 3) als anmeldungspflichtiges Unternehmen ausgewiesen hat. Die Zu- 
sammenstellung ist aufzurechnen und hinter der letzten Eintragung unter Wiederholung der 
Gesamtsumme der steuerpflichtigen Habenzinsen in Buchstaben mit der Versicherung abzu- 
schließen, daß in diese Zusammenstellung alle für das zu bezeichnende Geschäftsjahr zu 
berechnenden Habenzinsen in Ubereinstimmung mit den in den Geschäftsbüchern vorgenommenen 
Abschlüssen der einzelnen Konten richtig übernommen sind. Die Versicherung ist mit Orts- 
und Zeitangabe zu versehen und von dem Geschäftsinhaber oder einem bevollmächtigten 
Vertreter zu unterschreiben. 
(3) Die nach Abs. 2 zu fertigende Zusammenstellung darf außer den daselbst vor- 
geschriebenen noch weitere, für die Aufstellung der Steuererklärung entbehrliche, den Zwecken 
des Geschäfts dienende Angaben enthalten, z. B. die Sollzinsen, die Kapitalsaldi usp. Der 
Anfertigung einer besonderen Zusammenstellung bedarf es nicht, wenn in dem Geschäfts- 
betrieb ein besonderes Buch geführt wird (Abschlußmemorial, Bilanzbuch usw.), in dem die 
Habenzinsenergebnisse in der für die Zusammenstellung vorgeschriebenen Weise nachgewiesen 
werden, so daß die Steuererklärung danach ohne Schwierigkeiten nachgeprüft werden kann, 
und wenn der Steuerpflichtige sich zur Vorlage dieses Buches bei der Steuerstelle (8 173 
Abs. 4) schriftlich bereit erklärt hat. Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen 
zutreffen, steht der Steuerstelle zu. Die Vorschriften des Abs. 2 wegen der Aufrechnung 
und des Abschlusses finden auch in letzterem Falle Anwendung. 
* 173. 
) Der gemäß § 172 ermittelte Gesamtbetrag der Habenzinsen für das Geschäfts= 6. Anmeldung, 
jahr ist der Steuerstelle anzumelden. Festseüung 
(2) Zur Entgegennahme der Anmeldung und zur Erhebung der Abgabe zuständig ist 5# s 
für juristische Personen diejenige Steuerstelle, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben. Bei #) Verfahren 
Firmen, die im Handelsregister eingetragen sind, Gesellschaften und Vereinen des bürgerlichen wcrGeschält. 
Rechts soweit sie nicht juristische Personen sind, ist der Ort der Niederlassung, bei mehreren Zweigstellen. 
Niederlassungen, vorbehaltlich der Bestimmungen im § 176 Abs. 3, der Ort der Haupt- 
niederlassung maßgebend. Im übrigen ist die Steuerstelle des Wohnorts des Steuerpflich- 
tigen zuständig. Die zuständige Steuerstelle wird für staatliche Betriebe durch die oberste 
Landesfinanzbehörde des Bundesstaats, der den Betrieb führt, für Reichsbetriebe im Ein- 
vernehmen mit dem Reichskanzler (Reichsschatzamt) durch die oberste-Landesfinanzbehörde des 
Bundesstaats, in dem der Betrieb geführt wird, bestimmt. Befindet sich der Sitz des 
Unterehmens oder der Hauptniederlassung im Ausland oder hat der Steuerpflichtige im 
Inlande keinen Wohnsitz, so ist der Ort des Betriebs maßgebend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.