Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Anmeldungsbuch oder Einnahmebuch der für die Zweigstelle zuständigen Steuerstelle ist die 
Anmeldung nicht einzutragen. 
(5) Sofern sich bei einer nach § 174 Abs. 2 vorgenommenen Nachprüfung der Nach- 
weisung Anlaß zu einer Nacherhebung ergibt, hat die für die Zweigstelle zuständige Steuer- 
stelle der für die Hauptniederlassung zuständigen Steuerstelle die Ergebnisse der Nachprüfung 
mitzuteilen. 
(6) Die Zweigstelle übersendet die ihr nach Abs. ausgehändigte Nachweisung alsbald 
an die Hauptniederlassung. Diese ermittelt auf Grund der ihr von den Zweigstellen zu- 
gegangenen Nachweisungen und der über ihren eigenen Betrieb gefertigten Zusammenstellung 
die zu versteuernden Gesamthabenzinsen und meldet sie der für sie örtlich zuständigen Steuer- 
stelle an. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 174 und die Anleitung auf 
Muster 34 Anwendung. 6 
(7) Bei Zweigstellen sind die Aufstellung, die Nachweise und etwaige weitere verbindliche 
Erklärungen von dem Vorstand der Stelle oder seinem Vertreter zu unterzeichnen. 
§ 177. 
Läßt sich nach der Art der gewählten Buchführung der Betrag der steuerpflichtigen 
Habenzinsen nur mit einer unverhältnismäßigen Mühewaltung für den Steuerpflichtigen fest- 
stellen, so kann die Direktiobehörde auf Antrag die Entrichtung der Abgabe im Wege einer 
jährlichen Abfindung gestatten. 
7. Abfindung. 
§5 178. 
(1) Alle Steuerpflichtigen, bei denen in einem Geschäftsjahr der Gesamtbetrag der 
zahlungen. steuerpflichtigen Habenzinsen 100 000 Mark überstiegen hat, haben auf die Abgabe für das 
folgende Jahr binnen 4 Wochen nach Ablauf des ersten Halbjahrs des Geschäftsjahrs eine 
Abschlagszahlung in Höhe von 50 v. H. der für das vorhergehende Jahr festgesetzten Ab- 
gabe, auf volle Mark nach unten abgerundet, zu leisten. Ist das Geschäft nicht während 
des ganzen Vorjahrs betrieben worden, so gilt der Umsatz während der Betriebszeit als 
Jahresumsatz. Wenn bei der erstmaligen Steuerentrichtung nach Inkrafttreten des Gesetzes 
nur ein Teil des abgelaufenen Geschäftsjahrs in Betracht kommt, ist für die Verpflichtung 
zur Entrichtung einer Abschlagszahlung und deren Bemessung der nach dem Verhältnis des 
in Betracht kommenden Teiles zur ganzen Dauer des Geschäftsjahrs errechnete Jahresbetrag 
der Habenzinsen maßgebend. Es steht jedoch dem Steuerpflichtigen das Recht zu, zu ver- 
langen, daß die für das abgelaufene Geschäftsjahr wirklich berechneten Habenzinsen der 
Bemessung der Abschlagszahlung zu Grunde gelegt werden. 
(2) Der Steuerpflichtige ist auf die Verpflichtung zur Leistung einer Abschlagszahlung 
unter Angabe des Belrags und der Einzahlungsfrist schriftlich hinzuweisen. Dieser Hinweis 
8. Abschlags- 
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