13. Der Ge-
nehmigung
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laßt das Weitere wegen der Überwachung und der späteren Einziehung des Abgabetrags.
Soweit die Entrichtung der Abgabe durch Verwendung von Stempelzeichen geschieht, ist der
eingezahlte Betrag in Stempelzeichen zu entwerten und sind die entwerteten Stempelzeichen
zu den Akten der Steuerstelle zu nehmen. Die Zahlung ist der überweisenden Stelle mit-
zuteilen; die Mitteilung ist als Beleg zur Urschrift zu nehmen.
(3) Wird nach Abs. 1 die Aussetzung der Versteuerung privatschriftlicher oder im
Ausland errichteter Urkunden erforderlich, so haben die Steuerstellen ihre Uberwachung ein-
zuleiten.
§ 195.
Ist die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von dem
oder des Bei= Beitritt einer Behörde oder eines Dritten abhängig, so bestimmt die Landesregierung die-
tritts eines
Dritten be-
dürfende
Rechts-
geschäfte.
14. Erstattung.
a) Aus Rechts-
gründen.
b) Aus
Billigkeits-
rücksichten.
jenigen Amtsstellen, die den Stempel zu verwenden oder die Abgabe zu vereinnahmen haben.
Zum § 85 Abs. 2 des Gesetzes.
§ 196.
Die Abgabe ist auf Antrag zu erstatten:
a) wenn ein beurkundeter Rechtsvorgang nichtig oder infolge einer Anfechtung als
von Anfang an nichtig anzusehen ist,
b) wenn ein Zuschlagsbeschluß aufgehoben ist,
c) wenn nach Zahlung der Abgabe zu b der Tarifnummer 11 eine Urkunde über
das der Veräußerung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft vorgelegt wird (Tarif-
nummer 11 b Abs. 3). Ist die Urkunde nicht ordnungsmäßig versteuert, so
ist der zu erstattende Betrag auf den zu der Urkunde erforderlichen Stempel zu
verrechnen,
4) im Falle des § 200 Abs. 2 Satz 2.
§ 197.
Erstattung kann ferner auf Antrag angeordnet werden, wenn die Ausführung des
Rechtsgeschäfts unterblieben oder ein Geschäft auf Grund der Wandlung rückgängig gemacht
ist und Billigkeitsgründe vorliegen.
§ 198.
Im Falle des § 196 zu a und im Falle des § 197 erfolgt die Erstattung unter
Vorbehalt der Wiedereinziehung des Stempels von demjenigen Vertragschließenden, der bei
der Beurkundung des Geschäfts von den die Nichtigkeit bedingenden Umständen Kenntnis
gehabt oder die unterbliebene Ausführung des Geschäfts oder die Wandlung verschuldet hat.
Liegen beim Antragsteller diese Voraussetzungen vor, so ist das Erstattungsgesuch abzulehnen.