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zunächst der Teilbetrag der Steuer, der auf die Zeit von der rechtswirksamen Bindung des
Grundstücks bis zum nächstfolgenden 1. Oktober entfällt, festzustellen und zu erheben. Die
weitere Erhebung geschieht jährlich am 1. Oktober.
§ 202.
b) Festsetzung (1) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständigen Behörden werden von der Landes-
der Abgaben. :„
regierung bestimmt.
(2) Die Behörden haben den Wert der beim Inkrafttreten des Gesetzes gebundenen
steuerpflichtigen Grundstücke gemäß dem Stande vom 1. Oktober 1909, den Wert der
übrigen alsbald nach ihrer Bindung — und in beiden Fällen späterhin fortlaufend von
30 zu 30 Jahren — nach den für die Reichserbschaftssteuer geltenden Vorschriften zu er-
mitteln und danach die jährliche Abgabe zu berechnen.
§ 203.
(1) Nach Berechnung der Abgabe ist ein Steuerbescheid zu erteilen und dem Zahlungs-
pflichtigen zuzustellen.
(2) Der Steuerbescheid hat zu enthalten:
die Bezeichnung aller gebundenen Grundstücke,
die Feststellung des Wertes der steuerpflichtigen Grundstücke,
die Berechnung und den Betrag der jährlich zu zahlenden Abgabe,
die Anweisung zu ihrer Entrichtung an die zu bezeichnende Steuerstelle innerhalb
einer zu bestimmenden Frist nach Maßgabe des 8 201.
Statt der Aufführung der einzelnen Grundstücke genügt die Verweisung auf die Angabe
der Grundstücke in einem Grundbuchhefte, sofern ein solches für die gebundenen Grund-
stücke eines Inbabers besonders geführt ist.
(3) Auf Erstattungsanträge finden die Vorschriften des § 199 Abs. 1 Anwendung.
§ 204.
Gleichzeitig mit der Zustellung des Steuerbescheids an den Zahlungspflichtigen hat die
Behörde, welche die Abgabe festgesetzt hat, Abschrift des Steuerbescheids in doppelter Aus-
fertigung der für ihren Sitz zuständigen Steuerstelle zu übersenden, die alsdann wegen Ein-
ziehung der jährlichen Abgabebeträge das Weitere veranlaßt.
J) Erhebung
der Abgabe.
d) über- § 205.
wachung der *•rv " . . .
Zahlung. (1) Der rechtzeitige Eingang der jährlichen Abgabe ist von der Steuerstelle durch eine
— Überwachungsliste nach dem Muster 39 zu überwachen.