Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1015 
(2) Nach Vereinnahmung der ersten Zahlung wird die eine Ausfertigung des Steuer- 
bescheids Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere Beleg für die Uberwachungsliste. 
(3) Bei der Vereinnahmung der weiteren Jahresbeträge ist eine Eintragung in das 
Anmeldungsbuch nicht erforderlich. Im Einnahmebuch ist jedoch in der Bemerkungsspalte 
das Jahr der Fälligkeit der Abgabe, z. B. „Abgabe für 1912 (4. Zahlung)“ anzugeben. 
(4) Von dem Eingang der letzten Jahresabgabe innerhalb eines dreißigjährigen Veran- 
lagungsabschnitts ist derjenigen Behörde, von der der Steuerbescheid erlassen ist, Mitteilung 
zu machen. 
§ 206. 
(1) Die Besitzer von Grundstücken, von denen die im § 95 des Gesetzes vorgesehene c) Bestansd- 
Abgabe zu entrichten ist, haben der zuständigen Behörde (§ 202 Abs. 1) die Übernahme andeen igen. 
des Besitzes und jede Anderung in dem Bestande der der Bindung unterworfenen Grundstücke 
binnen 3 Monaten von der Besitzübernahme oder vom Eintritt der Anderung ab gerechnet an- 
zuzeigen. Soweit eine Beaufsichtigung des gebundenen Grundbesitzes erfogt, liegen auch den 
Aufsichtsbehörden die gleichen Pflichten zur Mitteilung ob. 
(2) Die zur Festsetzung der Abgabe zuständige Behörde hat die Steuerstelle von jeder 
Anderung in der Person des Besitzers zu benachrichtigen. 
Zu § 96 des Gesetzes und Anmerkung zu Tarifnummer 11. 
§ 207. 
Der Zuschlag von einhundert vom Hundert wird in der Weise erhoben, daß die Abgabe 17. Zuschlag 
ich von vornherein mit ½ vom Hundert berechnet wird. voneinhundert 
gleich von vornh /s H ch vom Hundert. 
XI. Versicherungen. 
Zur Tarifnummer 12 und zu den §§ 97 bis 106 des Gesetzes. 
§ 208. 
(1) Juländische Versicherer haben bei Inkrafttreten des Gesetzes oder bei Eröffnung 1. Abgaben. 
des Geschäftsbetriebs der Direktivbehörde, in deren Bezirke sie ihren Sitz oder ihre geschäftliche entrichtung. 
Niederlassung, ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, anzuzeigen, ob sie die Erfüllung 
der Steuerpflicht selbst übernehmen oder den zur Empfangnahme von Prämienzahlungen er- 
mächtigten Personen (Bevollmächtigten) übertragen wollen. In der Anzeige sind alle Bevoll- 
mächtigten des Versicherers, denen die Erfüllung der Steuerpflicht übertragen ist, unter genauer 
Angabe ihres Sitzes usw. und des Umfanges, in dem ihnen die Erfüllung der Steuerpflicht über- 
tragen ist, aufzuzählen. Von allen eintretenden Veränderungen ist der Direktiobehörde Anzeige 
zu erstatten. .
	        
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