Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1021 
so ist auf Antrag die Abgabe insoweit zu erstatten, als sie nicht zu erheben gewesen wäre, 
wenn der Eintritt der vorbezeichneten Umstände von vornherein festgestanden hätte. 
§ 221. 
(1) über Anträge auf Erstattung (§ 220) entscheidet vorbehaltlich anderweiter Be- 
stimmung der Landesregierung die Direktivbehörde. Dem Antrag ist nur zu entsprechen, 
wenn er innerhalb eines Jahres angebracht worden ist, nachdem der Antragsteller von den 
Tatsachen Kenntnis erhalten hat, auf die der Erstattungsantrag gestützt wird. Zur Be- 
gründung sind das Versicherungsstempelbuch (Muster 40), die an dessen Stelle tretenden 
Geschäftsbücher usw. (§ 214) oder die Anmeldung (Muster 43) beizufügen. Kann ihre 
Vorlegung nach Ablauf der im § 102 des Gesetzes vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist nicht 
mehr bewirkt werden, so ist die Entrichtung des Stempels auf andere Art nachzuweisen. 
(2) Die Erstattung ist im Versicherungsstempelbuch oder auf der Anmeldung zu vermerken. 
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren trifft die oberste Landesfinanzbehörde. 
g 222. 
(1) Für die Anmeldung der gemäß § 106 des Gesetzes abgabepflichtigen Zahlungen 9. Sonder- 
eines Versicherungsentgelts für Versicherungen in der Zeit vom 1. April 1913 bis zum imrdann 
Inkrafttreten des Gesetzes haben die Versicherer oder deren Bevollmächtigte den Vordruck übergangszeit. 
für das Versicherungsstempelbuch (Muster 40), die Versicherungsnehmer den Vordruck für 
die Anmeldung einer Versicherung bei einem ausländischen Versicherer (Muster 43) unter 
entsprechender Anderung des Vordrucks zu benutzen. 
(2) Der obersten Landesfinanzbehörde bleibt überlassen, im Einverständnis mit dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) für die steuerliche Behandlung dieser Übergangsfälle besondere 
Anordnungen zu treffen und hierbei zu gestatten, daß die Anmeldung und Entrichtung der 
nach § 106 des Gesetzes zu erhebenden Abgabe mit der Anmeldung und Abführung des 
nächstfälligen Abgabebetrags verbunden wird. 
XII. Allgemeine Szestimmungen. 
Zum § 107 des Gesetzes. 
§ 223. 
Stempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 17 können, wenn sie 1. Umtausch 
unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Amtsstellen gegen Marken von Stempel- 
oder Vordrucke zu anderen Wertbeträgen oder für andere Geschäfte umgetauscht werden. In zeichen. 
der Regel werden für Marken nur Marken, für Vordrucke nur Vordrucke in Umtausch ab-
	        
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