Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1028 
g 226. 
Für vor dem Gebrauch unverwendbar gewordene amtlich abgestempelte Vordrucke zu 
Frachturkunden kann gegen deren Einlieferung die Ausgabe von Frachturkundenstempelmarken 
zu dem entsprechenden Steuerbetrag oder die Abstempelung von anderen gleichartigen Vor- 
drucken und, wenn die weitere Verwendung gleichartiger Vordrucke nachweislich ausgeschlossen 
ist, Barerstattung beansprucht werden. Über Anträge auf Barerstattung entscheidet die 
Direktivbehörde. Der Steuerwert der gleichzeitig eingelieferten Vordrucke muß mindestens 
eine Mark betragen. 
§ 226. 
(1) Über Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Stempelabgaben entscheidet 3. Erstattung 
die Direktiobehörde. berhobener 
(2) Die Erstattung ist nicht deshalb zu versagen, weil der Antrag bei einer nicht abgaome 
zuständigen Steuerbehörde oder, soweit für die vorläufige Erstattung etwa eine Eisenbahn= 
behörde für zuständig erklärt ist, bei dieser oder im Falle der Tarifnummern 1 A, 11 bei 
den mit der Aufnahme der Verhandlung oder Beurkundung befaßt gewesenen Behörden oder 
Beamten gestellt wird. 
§ 227. 
Die Direktivbehörden sind ermächtigt, auf Antrag die Stempelabgabe von Wertpapieren 4. Erstaltung 
sowie von Gewinnanteilschein= und Zinsbogen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ver- *Win. 
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steuerung zu erstatten, wenn die Wertpapiere, Gewinnanteilscheinbogen oder Zinsbogen nach- rüchsicten. 
weislich nicht zur Ausgabe gelangt sind und die Papiere oder Bogen entweder unter amtlicher 
Aussicht vernichtet werden oder ihre früher erfolgte Vernichtung einwandfrei nachgewiesen wird. 
Zum § 108 des Gesetzes. 
§ 228. 
Die Bestimmung des § 108 des Gesetzes, wonach nicht in der vorgeschriebenen Weise 
verwendete Stempelmarken als nicht verwendet anzusehen sind, soll nicht eine Doppelver- 
steuerung zur Folge haben, sondern es soll dadurch nur der Tatbestand einer nach dem 
Gesetze mit Strafe bedrohten Zuwiderhandlung festgestellt werden. Abgesehen von der etwa 
erforderlich werdenden Einleitung des Strafverfahrens bedarf es daher nur einer nachträglichen 
Entwertung der Stempelmarke durch Ausdruck des Amtsstempels der Steuerbehörde, falls 
die Urkunde vorliegt oder ohne weiteres zu erlangen ist. Die Beibringung neuer Stempel- 
marken ist nur dann zu fordern, wenn eine Entwertung überhaupt unterblieben und die 
Urkunde nicht ohne weiteres zu erlangen ist, oder wenn aus der unrichtigen Art der Eutwertung 
der Stempelmarken, z. B. aus der unrichtigen Zeitangabe, die Möglichkeit sich ergibt, daß
	        
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