Nr. 76. 1031
e) den Stand des Prüfungsgeschäfts unter Angabe der Gesamtzahl der während des
Geschäftsjahrs in den einzelnen Abteilungen einer Prüfung unterzogenen Stellen
und der Gesamtzahl derjenigen, welche einer Prüfung zu unterziehen waren. Etwa
rückständig gebliebene Stellen sind unter Angabe der Gründe, aus welchen die
rechtzeitige Vornahme der fälligen Prüfung untunlich war, anzugeben;
d) bemerkenswerte Warnehmungen in bezug auf das Reichsstempelgesetz und dessen
Ausführung, über Umgehungen der Stempelpflicht usw.;
he) Anregungen und Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Vorschriften.
(2) Als Anlage ist dem Berichte beizufügen eine Übersicht nach Muster 44 über die 2%/
nach dem Gesetze der Prüfung in bezug auf die Entrichtung der Stempelabgabe unterliegenden 2
Stellen sowie über die Ergebnisse der Prüfung.
(3) Der Bericht und die Übersicht haben sich auf alle einer regelmäßigen Prüfung
unterliegenden Stellen des Geschäftsbezirks zu erstrecken. Soweit Prüfungen von anderen
Beamten vorgenommen worden sind (ogl. § 229 Abs. 2), sind die für die Berichterstattung
und die Aufstellung der Übersicht erforderlichen Angaben hinsichtlich der ihrer Aufsicht unter-
stehenden Betriebe und die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Prüfungen dem nach
Abs. 1 mit der Berichterstattung beauftragten Beamten zur Verwertung bei letzterer alsbald
nach Ablauf des Rechnungsjahrs nach näherer Anordnung der obersten Landesfinanzbehörde
zu übermitteln.
(4) Die Berichte nebst Ubersichten sind der Direktivbehörde in zwei Ausfertigungen
einzureichen, von welchen je eine für den Reichskanzler (Reichsschatzamt) bestimmt ist. Nach
Eingang sämtlicher Jahresberichte und übersichten des Verwaltungsgebiets sind die für den
Reichskanzler bestimmten Ausfertigungen an diesen bis zum 1. Oktober des folgenden Rech-
nungsjahrs durch die oberste Landesfinanzbehörde unter Hinzufügung ihrer Stellungnahme
zu den Berichten mitzuteilen.
(5) Auf jedesmaliges besonderes Ersuchen sind dem Reichskanzler die Aufzeichnungen
über die abgehaltenen Stempelprüfungen sowie die Verhandlungen und Entscheidungen über
die Erledigung der gezogenen Erinnerungen seitens der Landesregierungen zur Kenntnisnahme
mitzuteilen.
(6) Die erledigten Prüfungsverhandlungen sind nach näherer Anordnung der obersten ") Aus-
Landesfinanzbehörden aufzubewahren. Wenn Prüfungsverhandlungen oder Akten, in welchen e
sich solche befinden, vernichtet oder verkauft werden sollen, was nicht früher als zehn Jahre rerhand
nach Ablauf des Prüfungsjahrs geschehen darf, so sind die etwa darin enthaltenen Stempel= lungen-
zeichen (vogl. § 237 Abs. 5) vorher auszuschneiden und unter amtlicher Aufsicht zu vernichten.
Die Vernichtung ist in einer über den Vorgang aufzunehmenden Verhandlung von den be-
teiligten Beamten zu bescheinigen.