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Zu den §8 69, 117 des Gesetzes.
§ 239.
6. Mitwirkung (1) Die im § 117 des Gesetzes vorgeschriebene Verpflichtung, bei Überwachung der
bei Beauf-
sichtigung der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Reichsstempelabgaben mitzuwirken, trifft vor allem auch
Stempel. die Beamten der Zoll- und Steuerverwaltung, und zwar auch insoweit, als sie nicht mit
zrieich der Stempelprüfung besonders beauftragt sind.
und Steuer- (2) Insbesondere haben die Abfertigungsbeamten der Zoll= und Steuerverwaltung darauf
beamte. zu achten, ob die ihnen vorgelegten Frachturkunden, soweit sie nach den bestehenden Vor-
schriften mit Stempelzeichen bereits versehen sein müssen oder tatsächlich bereits mit solchen
versehen sind, vorschriftsmäßig versteuert sind.
(3) Zur Prüfung der Entrichtung der Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraft-
fahrzeuge haben sich die Zoll= und Steneraufsichtsbeamten in Kenntnis von den in ihrem
Dienstbezirke gehaltenen Kraftfahrzeugen und deren Eigentümern und Führern zu erhalten
und sich darüber zu vergewissern, ob hinsichtlich dieser Kraftfahrzeuge der Steuerpflicht genügt
ist, sowie ob nicht von Kraftfahrzeugen unter dem Vorgeben, daß es sich um eine steuerfreie
Ingebrauchnahme handele, ein die Stempelpflicht begründender Gebrauch gemacht wird.
Soweit die Erfüllung der Steuerpflicht nicht durch Einsicht der Versteuerungs ldungen usw.
bei den Steuerstellen festgestellt werden kann, sowie hinsichtlich der in ihrem Dienstbezirke
verkehrenden Kraftfahrzeuge nicht daselbst ansässiger Besitzer haben die Aufsichtsbeamten, vor
allem im Grenzbezirke, die Prüfung in der im § 69 des Gesetzes vorgezeichneten Weise zu.
bewirken.
Zum § 118 des Gesetzes.
§ 240.
J. Zuziehung Wenn im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens die kaufmännischen Geschäftsformen
von Sach-
verstärdigen. zu Zweifeln in betreff der Beurteilung des Sachverhältnisses Anlaß geben oder für die An-
wendung der Tarifnummer 4b Zweifel darüber bestehen, ob das Geschäft als ein solches
anzusehen ist, das unter Zugrundelegung der Usancen einer Börse abgeschlossen ist, oder ob
es sich um börsenmäßig gehandelte Waren handelt, so sind über die zweifelhaften Fragen
geeignete Sachverständige zu hören. In Bezirken, für welche Handelsvorstände bestehen, haben.
diese der Steuerbehörde für die verschiedenen Geschäftszweige Sachverständige zu bezeichnen.
XIII. Erbebung und Verrechnung der Zöbgaben.
§ 241.
1. Einnahme- (1) Jede zur Erhebung von Stempelabgaben ermächtigte Steuerstelle hat über die bei
buch. ihr eingezahlten oder gestundeten Abgaben ein besonderes Einnahmebuch zu führen, dessen