Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1035 
Einnahmen und Anmeldungen zu den Tarifnummern 1 bis 3 A enthalten, dürfen nicht 
vernichtet werden. Die Bücher und Belege sind geordnet derart aufzubewahren, daß sie 
gegen Feuersgefahr, Beschädigungen usw. geschützt sind und jederzeit unverzüglich eingesehen. 
werden können. Die näheren Anordnungen erläßt die Direktivbehörde. 
(83) Zur Herbeiführung und Sicherung der gleichmäßigen Ausführung des Reichs- 
stempelgesetzes in allen Bundesstaaten werden die Landesregierungen auf Ersuchen des Reichs- 
kanzlers (Reichsschatzamt) von Zeit zu Zeit einige bei den Direktivbehörden bereits geprüfte 
Bücher mit den Belegen mitteilen. Ergeben sich bei deren Einsicht Bedenken, so trifft die 
Landesregierung die zur Erledigung erforderlichen Anordnungen und gibt zugleich dem Reichs- 
kanzler (Reichsschatzomt) von dem Verfügten Kenntnis. 
(4) Das Merkbuch verbleibt bei den Steuerstellen; es ist dauernd und sicher aufzubewahren. 
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(1) Die Stempelmarken, die Vordrucke zu Stempelbogen und die von den Steuerstellen 8. Herstellung 
zu verkaufenden gestempelten und ungestempelten Schlußnotenvordrucke werden durch die der * 
Reichsdruckerei hergestellt und zu einem vom Reichskanzler (Neichsschatzamt) festgesetzten . 
Preise abgegeben. Die Reichsdruckerei verabfolgt nur denjenigen Amtsstellen Stempelzeichen, 
welche ihr von den obersten Landesfinanzbehörden als zum unmittelbaren Bezuge berechtigt 
bezeichnet werden. 
(2) Die Rechnungen über die bezogenen Stempelzeichen sind mit den quittierten Liefer- 
scheinen zu belegen und von der Reichsdruckerei den obersten Landesfinanzbehörden oder auf 
deren Antrag den von ihnen bezeichneten Direktivbehörden einzureichen. Letztere lassen den 
Betrag der Rechnung an die Reichsdruckereikasse entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittlung der Reichshauptkasse zahlen. 
(3) Privatpersonen erhalten von der Reichsdruckerei weder Stempelzeichen noch un- 
gestempelte Vordrucke. 
(1) Die Kosten der auf den Antrag von Steuerpflichtigen bei der Reichsdruckerei 
bewirkten Abstempelung von Wertpapieren, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen sowie von 
Vordrucken werden von der Reichsdruckerei in jedem einzelnen Falle derjenigen Steuerstelle 
in Rechnung gestellt, welche die Abstempelung bestellt hat. Für die sofortige Begleichung 
dieser Rechnungen haben die Steuerstellen Sorge zu tragen. 
249. 
(1) Die Prägestempelmaschinen sowie die von den Steuerstellen zur Ausführung der - 
vorgeschriebenen Abstempelungen zu verwendenden Stempel liefert für Rechnung der obersten Stenpel. 
Landesfinanzbehörden die Reichsdruckerei. Die Stempel jeder Steuerstelle erhalten als Unter- 
180“
	        
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