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verkehre mit dem Ausland und im Arlbitrierverkehre zwischen inländischen Börsenplätzen
nachzuweisen.
§ 254.
(1) Die Verwaltungskostenvergütung (§ 122 des Gesetzes) ist von der Roh-Sollein= 13. Ver-
nahme nach den Einnahmebüchern einschließlich der Nacherhebungen und abzüglich der Er- ase
stattungen zu berechnen. Neben dieser Vergütung dürfen Prozeßkosten und Prozeßzinsen aus vergütung.
Stempelprozessen dem Reiche nicht aufgerechnet werden.
(2) Von der Einnahme aus Tarifnummer 10 wird jedem Bundesstaat eine Vergütung
von 2 v. H. gewährt, berechnet von demjenigen Teile der Steuer, der verhältnismäßig auf
die für ihr Gebiet anzusetzenden Habenzinsen entfällt. Soweit von Steuerstellen eines
Bundesstaats Abgabenbeträge erhoben sind, die von in einem anderen Bundesstaate berechneten
Habenzinsen geschuldet sind (§ 176 Abs. 6), hat am Schlusse des Rechnungsjahrs ein
Ausgleich hinsichtlich der dafür bezogenen Verwaltungskostenvergütung stattzufinden. Zu diesem
Zwecke ist in jedem derartigen Falle auf Grund der in der Anmeldung Muster 34 unter
3 gemachten Angaben auszurechnen, wie sich nach dem Verhältnis der Habenzinsen der
Gesamtsteuerbetrag auf die einzelnen beteiligten Bundesstaaten verteilt. Die Ergebnisse dieser
Berechnungen sind am Jahresschlusse zusammenzustellen und die danach an andere Bundes-
staaten zu erstattenden Verwaltungskostenbeträge zu berechnen und in der Reichssteuerübersicht
für das Rechnungsjahr nach empfangsberechtigten Staaten und den ihnen zustehenden Be-
trägen einzeln anzugeben. Der Ausgleich erfolgt durch die Einnahmefeststellung. Die näheren
Anordnungen wegen des Verfahrens treffen die obersten Landesfinanzbehörden.
§l.255.
Das Ergebnis der auf Grund der Anzeigen der Lotterieverwaltungen (§ 105) erfol- 14 Abgaben-
genden Feststellungen teilt der Reichskanzler (Reichsschatzamt) in jedem einzelnen Falle der von Soaas.
Landesrezierung unter Beifügung einer der beiden von der Lotterieverwaltung einzureichenden lotterien.
Anzeigen zur Berücksichtigung bei der Feststellung der monatlich an die Reichskasse abzu-
lieferuden Einnahme mit.
XIV. Schlußbestimmungen.
8 266.
(1) Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, arderunge.
soweit sie die Form der Erhebung der Stempelabgaben, insbesondere auch die Anfertigung Frarnn:
der Stempel und Stempelzeichen sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Vor= kanzlers.