Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Muster 9. 
(Ausführungsbestimmungen § 38) 
Zenachrichtigung 
« über 
steuerfreie Abstempelung ausländischer Wertpapiere auf Grund einer Bescheinigung nach 8 37 der 
Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
Auf die Bescheinigung de (Bezeichnung der Ausfertigungsstelle 
zu 
vom ten 19 „Nr. des Ausfertigungsbuchs, ausgestellt zugunsten 
des Herrn 
der Fie1 
über die Ungültigmachung des Reichsstempels auf: 
Wertpapiere nach Gattung, Aussteller usw.) 
im Nennwerte von 
von welchem bereits abgeschrieben n waren 
nach der Bescheinigung vom ten 
ein Nennwert von .. 
nach der Bescheinigung vom ten 
19 ein Nennwert von 
usw. 
zusammen 
. . . .. errn 
ist heute infolge steuerfreier Abstempelung für der Firma- 
  
zu zu Nr. des Anmeldungsbuchs abgeschrieben 
worden ein Nennwert von 
, den ten 19 
bdruck (Amtsbezeichnung) 
(Amtsstempelabdruck) zwsbezeich
	        
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