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§ 51.
Zum § 11 Abs.5 des Gesetzes.
10. Abgaben= (1) Die Ermäßigung der Abgabe auf 6 v. H. des Beförderungspreises gilt in den
ermäßigung. im § 11 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Verkehren sowohl für die Personenbeförderung
wie für die Gepäckbeförderung.
(2) Als Straßenbahnen sind anzusehen die städtischen Straßenbahnen und solche
Schienenbahnen zwischen — zwei oder mehreren — benachbarten Orten, die, in der Haupt-
sache für den Personenverkehr bestimmt, dem ständigen Verkehre der Ortsbevölkerung, ins-
besondere dem Geschäftsverkehr und dem täglichen Verkehre von der Wohnstätte zur Arbeits-,
Berufs= und Bildungsstätte sowie umgekehrt dienen und auch in ihren baulichen und
betrieblichen Einrichtungen einen den städtischen Straßenbahnen ähnlichen Charakter haben.
(3) Als ein den örtlichen Bedürfnissen dienender Schiffsverkehr ist ein solcher Schiffsverkehr
innerhalb eines Ortes oder zwischen benachbarten Orten anzusehen, der, in der Hauptsache
für den Personenverkehr bestimmt, dem ständigen Verkehre der Ortsbevölkerung, insbesondere
dem Geschäftsverkehr und dem täglichen Verkehre von der Wohnstätte zur Arbeits-, Berufs-
und Bildungsstätte sowie umgekehrt dient. Eine Schiffsverbindung, die überwiegend für den
Ausflugsverkehr eingerichtet ist, fällt nicht hierunter, es sei denn, daß die Ortsteile oder
Orte, zwischen denen sie stattfindet, gleichzeitig durch eine Straßenbahn verbunden sind.
(4) Treffen die in Abs. 2, 3 geforderten Voraussetzungen nur für einen Teil des
Betriebs zu, so gilt nur dieser Teil als Straßenbahn oder als den örtlichen Bedürfnissen
dienender Schiffsverkehr im Sinne des Gesetzes.
(5) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein Bahnunternehmen als Straßenbahn
oder ein Schiffsverkehr als den örtlichen Bedürfnissen dienend anzusehen ist, sind an die
Oberbehörde zu richten, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, und wenn der
Sitz im Ausland liegt, an die Oberbehörde desjenigen Bundesstaates, in dem der Betrieb
stattfindet. Hierbei ist der Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Aner-
kennung als eines Betriebs der bezeichneten Art vorliegen. Wird das Vorliegen der
Voraussetzungen verneint, so ist der Antrag durch Vermittlung der obersten Landesfinanz-
behörde dem Bundesrate nur dann vorzulegen, wenn der Betriebsunternehmer die Herbei-
führung eines Beschlusses des Bundesrats ausdrücklich verlangt.
§ 52.
Zum § 13 des Gesetzes.
11. Abgabesatz Soweit die Personen= und Gepäckbeförderung auf Grund veröffentlichter Tarife erfolgt
bei eingerech und von der Vorschrift, daß die Abgabe in diese einzurechnen ist, nicht im Einzelfall eine
neer Abgabe. Ausnahme zugelassen ist, ist die Abgabe nach der Formel zu berechnen:
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