Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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§ 51. 
Zum § 11 Abs.5 des Gesetzes. 
10. Abgaben= (1) Die Ermäßigung der Abgabe auf 6 v. H. des Beförderungspreises gilt in den 
ermäßigung. im § 11 Abs. 5 des Gesetzes bezeichneten Verkehren sowohl für die Personenbeförderung 
wie für die Gepäckbeförderung. 
(2) Als Straßenbahnen sind anzusehen die städtischen Straßenbahnen und solche 
Schienenbahnen zwischen — zwei oder mehreren — benachbarten Orten, die, in der Haupt- 
sache für den Personenverkehr bestimmt, dem ständigen Verkehre der Ortsbevölkerung, ins- 
besondere dem Geschäftsverkehr und dem täglichen Verkehre von der Wohnstätte zur Arbeits-, 
Berufs= und Bildungsstätte sowie umgekehrt dienen und auch in ihren baulichen und 
betrieblichen Einrichtungen einen den städtischen Straßenbahnen ähnlichen Charakter haben. 
(3) Als ein den örtlichen Bedürfnissen dienender Schiffsverkehr ist ein solcher Schiffsverkehr 
innerhalb eines Ortes oder zwischen benachbarten Orten anzusehen, der, in der Hauptsache 
für den Personenverkehr bestimmt, dem ständigen Verkehre der Ortsbevölkerung, insbesondere 
dem Geschäftsverkehr und dem täglichen Verkehre von der Wohnstätte zur Arbeits-, Berufs- 
und Bildungsstätte sowie umgekehrt dient. Eine Schiffsverbindung, die überwiegend für den 
Ausflugsverkehr eingerichtet ist, fällt nicht hierunter, es sei denn, daß die Ortsteile oder 
Orte, zwischen denen sie stattfindet, gleichzeitig durch eine Straßenbahn verbunden sind. 
(4) Treffen die in Abs. 2, 3 geforderten Voraussetzungen nur für einen Teil des 
Betriebs zu, so gilt nur dieser Teil als Straßenbahn oder als den örtlichen Bedürfnissen 
dienender Schiffsverkehr im Sinne des Gesetzes. 
(5) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein Bahnunternehmen als Straßenbahn 
oder ein Schiffsverkehr als den örtlichen Bedürfnissen dienend anzusehen ist, sind an die 
Oberbehörde zu richten, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, und wenn der 
Sitz im Ausland liegt, an die Oberbehörde desjenigen Bundesstaates, in dem der Betrieb 
stattfindet. Hierbei ist der Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen für die Aner- 
kennung als eines Betriebs der bezeichneten Art vorliegen. Wird das Vorliegen der 
Voraussetzungen verneint, so ist der Antrag durch Vermittlung der obersten Landesfinanz- 
behörde dem Bundesrate nur dann vorzulegen, wenn der Betriebsunternehmer die Herbei- 
führung eines Beschlusses des Bundesrats ausdrücklich verlangt. 
§ 52. 
Zum § 13 des Gesetzes. 
11. Abgabesatz Soweit die Personen= und Gepäckbeförderung auf Grund veröffentlichter Tarife erfolgt 
bei eingerech und von der Vorschrift, daß die Abgabe in diese einzurechnen ist, nicht im Einzelfall eine 
neer Abgabe. Ausnahme zugelassen ist, ist die Abgabe nach der Formel zu berechnen: 
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