Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 15. 97 
Hierbei bedeutet K die Abgabe, P den Personenbeförderungspreis, p den Abgabesatz nach § 11 
des Gesetzes. Es sind sonach zu erheben 
bei einem Abgabesatze von 16 v. H. an Hundertteilen 13,#76. 
15 
« » » "» « » » 1 3,43. 
» » « « 14 » » » 12,281, 
« » » » 1 2 7, » » 10,714. 
» » » » 10 » » » 9,WI. 
»» „ 6 „ „ „ 5B, oco. 
Zu den §§ 14 bis 18 des Gesetzes. 
§ 53. 
u) Die Abgabe von der Personen= und Gepäckbeförderung wird entrichtet 12. Be- 
a) entweder für einen bestimmten Zeitraum im Wege nachträglicher Abrechnung mit stenerungs, 
der Steuerstelle (Abrechnungsverfahren), arten 
b) oder im Wege der Versteuerung der auszugebenden Fahrausweise und Gepäckzettel 
(Einzelversteuerung). 
(2) Die Entrichtung der Abgabe im Wege des Abrechnungsverfahrens (Abs. 1 unter a) 
findet für die vom Reiche oder von einem Bundestaate betriebenen Beförderungsunterneh 
für sonstige Eisenbahnen, für Kleinbahnen und Straßenbahnen sowie für die auf Antrag 
nach Abs. 3 zu diesem Verfahren zugelassenen sonstigen Veförderungsunternehmungen nach 
Maßgabe der §§ 54 ff., die Entrichtung im Wege der Einzelversteuerung (Abs. 1 unter b) 
in allen übrigen Fällen nach Maßgabe der §§ 61 ff. statt. Für den Personenverkehr auf 
Landwegen gilt § 37 entsprechend. 
(3) Die nichtstaatlichen Unternehmungen, die die Personenbeförderung im Schiffsverkehr 
oder auf Landwegen betreiben, sind auf ihren Antrag zur Entrichtung der Abgabe im Ab- 
rechnungsverfahren nur dann zuzulassen, wenn sie im Inland eine geschäftliche Niederlassung 
besitzen oder in Ermangelung einer solchen einen geeigneten, für die Erfüllung ihrer steuer- 
lichen Verpflichtungen haftenden, im Inland wohnhaften Vertreter bestellen. Die Bestimmungen 
des § 18 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. 
(4) Der Antragsteller hat sich im Falle des Abs. ö schriftlich zu verpflichten, für jede 
Personenbeförderung gegen Entgelt einen Fahrausweis auszugeben. Die Fahrausweise sind 
für jede Sorte mit einer Reihenbezeichnung und innerhalb jeder Reihe mit fortlaufenden 
Nummern zu bedrucken, bei der Ausgabe nach der Vorschrift des § 63 Abs. 8 mit dem 
Ausgabetage zu versehen und, mit Ausnahme der Zeitkarten, zu entwerten. Der Antrag- 
steller hat sich ferner schriftlich zu verpflichten, für jeden Fall, in welchem 
EHavariacho 
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