Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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bereit, für die Entrichtung der Abgabe Sicherheit nach den hierüber bestehenden 
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Bestimmungen zu leisten. 
verpflichte Kih, für jeden Fall, in welchem ein Geschäft, für das die Stempelabgabe fällig 
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geworden ist, nicht den bestehenden Bestimmungen entsprechend in dem zum Zwecke der Steuerabrechnung 
zu führenden Buche gebucht worden ist, eine von der Steuerbehörde unter Ausschluß des Nechtswegs 
festzusetzende Vertragsstrafe bis zu 100 Mark, unabhängig von der damit etwa verwirkten gesetzlichen 
Strafe, zu zahlen. 
(Unterschrist) 
Zulassungsbescheinigung. 
Auf Grund des vorstehenden Antrags ist 
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Fflisrdgis unBezirkederunterzetchnetenSteuerstellebefmdltche».,vorbezeichnete.....Zwecgstelle...-- 
zurEntrichtungderReichsstempelabgabenachTarifnummet4adesReichsstempelgesetzesimWegedet 
Abrechnung (§ 26 a des Gesetzes) widerruflich zugelassen worden. 
Diese Bescheinigung ist im Falle des Widerrufs der Zulassung oder sobald aus anderem Grunde: 
wieder zur Entrichtung der Abgabe im Wege der Ausstellung versteuerter Schlußnoten übergeganger 
werden soll, an die Steuerstelle zurückzugeben. 
„ den i#er 19 
(Amtsbezeichnung 
(Unterschrift) 
(Amtsstempel- 
abdruck)
	        
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