Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. 1097 
Munster 23. 
Eingegangen den ten 19 (Ausführungsbestimmungen § 91) 
Nr. des Anmeldungebuchs. 
Nr. des Einnahmebuchs. 
(Amtsstempelabdruck) 
Anmeldung 
zur 
Versteuerung — Abstempelung — inländischer Lotterielose — Spielausweise. 
(Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes.) 
D. Untierzeichnete melde unter Überreichung einer amtlich beglaubigten Ausfertigung des 
obrigkeitlich genehmigten Planes der Lotterie — Ausspielung — umseitig näher bezeichnete Lotterielose 
Spielausweise — zur Versteuerung — Abstempelung — an und erklär—. sich damit einverstanden, daß 
dem Uberbringer der unten ausgefertigten Empfangsbescheinigung gegen deren Aushändigung die abgestempelten 
Lotterielose — Spielausweise — zurückgegeben werden sowie daß die Steuerstelle zur Prüfung der 
Legitimation des UÜberbringers dieser Empfangsbescheinigung zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll. 
(Vor= und Zuname, 
(Des Anmelders I Wohnort und Wohnung) 
Empfangsbescheinigung. 
Die umstehend verzeichneten Lotterielose — Spielausweise — sind der unterzeichneten Steuerstelle 
übergeben und werden nach der Abstempelung dem Überbringer dieser Empfangsbescheinigung ausgehändigt 
werden. Die Steuerstelle behält sich das Recht vor, die Legitimation des Überbringers dieser Empfangs- 
bescheinigung zu prüfen, ist jedoch zu einer solchen Prüfung nicht verpflichtet. 
Amtsbezeichnung, Unterschriften und Amtsstempelabdruck der Steuerstelle.) 
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