Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Im übrigen ist bei der Berechnung nur die reine Fracht unter Ausschluß aller Nebengebühren, 
abgesehen vom Schlepplohn (Tarifnummer Ge Abs. 2) zu berücksichtigen. 
Beförderung 7. Bei der Beförderung eigener Waren in eigenen Wasserfahrzeugen greifen in bezug 
sigener aae n auf die Stempelerhebung die nachstehenden Grundsätze Platz: 
Schiffen. 1. Vom Ausland eingehende Sendungen. 
Eine Stempelpflicht liegt nicht vor, falls 
a) der Reeder zur Zeit der Abladung bereits Eigentümer der Ware und 
zugleich Empfänger derselben ist, und 
b) die von ihm etwa ausgestellten Konossemente nicht an dritte Personen 
(Ablader, Bankier, Käufer) zur Geltendmachung von Rechten an der Ware 
ausgehändigt werden. 
2. Vom Inland nach dem Ausland ausgehende Sendungen. 
Die über diese Sendungen ausgestellten Konossemente sind stets stempel- 
pflichtig. Die Ausstellung von Konossementen für die Zwecke der Versteuerung 
ist jedoch nicht erforderlich, falls der Reeder zugleich Eigentümer, Ablader und 
Empfänger der Ware ist. 
3. Sendungen von einem Orte des Inlandes nach einem anderen Orte des Inlandes. 
Eine Stempelpflicht liegt nicht vor, falls 
a) der Reeder zugleich Ablader und Empfänger der Ware ist, und 
b) die von ihm ausgestellten Konossemente (Ladescheine) nicht an dritte 
Personen (Bankier, Käufer) zur Geltendmachung von Rechten an der 
Ware ausgehändigt werden. 
8. In den Fällen der Tarifnummer Ga, b und, soweit eine Verpflichtung zur Aus- 
händigung stellung von Frachturkunden besteht, auch im Falle der Tarifunmmer 6ue1 ist es zulässig, 
d Aufbe- -. . . 
mIvaLrMmc statt der Konnossemente oder Frachtbriefe andere ähnliche Urkunden (Parcel= oder Teil- 
bon Fracht= empfangsscheine und dergleichen) auszustellen und zu versteuern. 
2. Eisenbahn- 9. (1) Im Verkehre der im Ausland gelegenen Stationen deutscher Eisenbahnver- 
W waltungen unter sich und mit ausländischen Stationen ist der Frachturkundenstempel nicht 
dem Ausland. zu erheben. 
(2) Im Verkehre von und nach Deutschland sind diese Stationen für die Verwendung 
des Stempels als Inlandsstationen anzusehen. 
(3) Der Frachturkundenstempel ist für solche Sendungen nicht zu erheben, die bei den 
auf deutschem Gebiete gelegenen Stationen einer ausländischen Bahnverwaltung mit aus- 
ländischen Binnenfrachtbriefen nach dem Ausland aufgegeben werden oder von da eingehen, 
ferner für solche Sendungen, die zwischen zwei auf deutschem Gebiete gelegenen Stationen 
ausländischer Bahnverwaltungen über im Ausland gelegene Bahnstrecken abgefertigt werden. 
Ausstellung, 
Aus-
	        
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