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gemeinnützigen Anstalten und die sonstigen, ausschließlich der unentgeltlichen Krankenbeför-
derung dienenden Kraftfahrzeuge, sofern ihr Zweck gemeinnützig ist.
3. (1) Die Vorschrift des 8 65 Abs. 2 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn andermen
bei Lösung einer Jahreskarte sofort erklärt wird, daß für die ersten 4 Monate des Steuer= brauchebefind-
jahres ein höher zu versteuerndes Fahrzeug benutzt wird. Icn Krat4
(2) Der Einstellung eines anderen Fahrzeugs im Sinne des § 65 Abs. 2 des Ge-
setzes ist es gleichzuachten, wenn ein Kraftfahrzeug dergestalt umgebaut wird, daß dadurch
der anzuwendende Steuersatz ein anderer wird. Eine Erstattung der Steuer findet in
keinem Falle statt.
4. Werden außerhalb des gewerbsmäßigen Personenfuhrwerksbetriebs Kraftfahrzeuge 35
als Mietwagen auf Zeit, sei es stundenweise, sei es auf Tage, Wochen oder selbst Monate, fahrzeuge.
seitens der Fuhrgeschäfte zur Verfügung gestellt, so entfällt die Verpflichtung zur Lösung
einer Erlaubniskarte für den Mieter, wenn der Fuhrwerksbesitzer für die Dauer der entgelt-
lichen Überlassung des Kraftfahrzeugs nicht nur dessen Unterhaltung, insbesondere die
Speisung des Motors, übernimmt, sondern auch den Führer des Fahrzeugs stellt. Wird
jedoch das Kraftsahrzeug in der Weise vermietet, daß der Mieter auf eigene Rechnung und
Gefahr das Fahrzeug selbst führt oder durch einen von ihm gestellten Führer führen läßt,
so liegt eine steuerpflichtige Ingebrauchnahme des Fahrzeugs durch den Mieter vor.
VI.
Vergütungen. Steuerfreiheit
Zu den §§ 72 bis 75 des Gesetzes und zur Tarifnummer 9. EWW 1
1. Von ausländischen-Gesellschaften ist die Abodbe auch dann nicht zu entrichten, en
wenn sie im Inlande Zweigniederlassungen haben. —
2. Die Vorschrift der §§ 72, 73 des Gesetzes findet auch auf den Fall der Liquidation Stneppsicht
von Gesellschaften sinngemäße Anwendung. Die Aufstellung der während der Liquidation schaftenein
einer Gesellschaft gewährten Vergütungen ist von den Liquidatoren auf Grund der Liquida= Liauidation.
tionsbilanz oder der Schlußrechnung anzufertigen.
3. Als Vergütung im Sinne der Tarifnummer 9 ist jede geldwerte Zuwendung Begrif der
anzusehen, welche einer der zur Überwachung der Geschäftsführung der Gesellschaft bestellten Bergütung.
Personen (Aufsichtsratsmitglieder) in dieser Eigenschaft von der Gesellschaft gemacht wird,
gleichviel ob die Vergütung im Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen ausdrücklich
benannt ist oder nicht. Auf Art und Umfang der von diesen Personen entwickelten Tätigkeit
kommt es hierbei nicht an.
4. Unter Tagegeldern im Sinne der Tarifnummer 9 ist der in der Form einer festen Tagegelder.