Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Vergütung für jeden Tag der Abwesenheit vom Wohnort gewährte Ersatz der baren Aus- 
lagen zu verstehen, welche einem Aufsichtsratsmitgliede während einer in Angelegenheiten der 
Gesellschaft ausgeführten Reise durch Bestreitung der Kosten für seine Verpflegung und 
Unterkunft und, soweit nicht eine besondere Vergütung der Reisekosten stattfindet, durch die 
Kosten der Beförderung nach und von dem Bestimmungsort erwachsen sind. 
Neisegelder. 5. Vergütungen für Reisekosten (Reisegelder) sind der Besteuerung nur daun nicht 
unterworfen, wenn sie nach dem wirklichen Aufwand berechnet und nur in dieser Höhe ver- 
gütet werden. Als Reisekosten in diesem Sinne sind, wenn daneben Tagegelder gewährt 
werden, nur die Kosten der Beförderung nach und von dem Bestimmungsort anzusehen. 
ke 6. Vergütungen für Zeitversäumnis und für sonstigen durch die Tätigkeit als Auf- 
sichtsratsmitglied erwachsenen Schaden oder entgangenen Gewinn gelten nicht als Ersatz 
barer Auslagen. 
VII. 
Geloumsätze. 
Der Versteuerung nach Tarifnummer 10 unterliegen die Habenzinsen in ihrer vollen 
Höhe, d. h. in demjenigen Betrage, der für die Zeiträume, in denen das Haben eines 
Kontoinhabers dessen Soll übersteigt, sich zugunsten des Kontoinhabers rechnungsmäßig ergibt. 
Es begründet keinen Unterschied, ob die Soll- und Habenbeträge auf demselben Konto oder 
auf verschiedenen Konten des Konteninhabers gebucht sind. 
VIII. 
Grunoéstüchsübertragungen. 
Zu den §§ 84 bis 96 des Gesetzes und zur Tarifnummer 11. 
Zubehör. 1. Bei Bemessung der Grundwechselabgabe sind Zubehörstücke eines Grundstücks — 
im Gegensatze zu dessen Bestandteilen — außer Betracht zu lassen, sofern nicht gemäß 
§ 179 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen der Gesamtpreis oder -wert zu Grunde 
zu legen ist. 
siidnabme rinet 2. Eine Abgabe nach Tarifnummer 11 ist nicht zu erheben, wenn ein Ehegatte ein 
sksein von ihm in die allgemeine Gütergemeinschaft eingebrachtes Grundstück bei der Auseinander- 
Ghenanten über setzung über das Gesamtgut gemäß § 1477 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückerwirbt. 
Einbringung 3. Das Einbringen in eine offene Handelsgesellschaft wird von der Tarifnummer 11b 
kin erann nicht betroffen. Verträge, durch welche ein Gesellschafter ein mit einer Hypothek belastetes 
Hawdels. Grundstück als Einlage in eine Gesellschaft einbringt, gelten auch insoweit, als die Gesell- 
gesclich schaft die auf dem Grundstück ruhenden Schulden übernimmt, als steuerfreies Einbringen 
und nicht als ein besonderes nach Tarifnummer 11 a zu versteuerndes Veräußerungsgeschäft.
	        
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