Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 76. · 1177 
4. Der Ehegatte eines Erben gehört als solcher nicht zu den Teilnehmern an einer eileurh 41 
dem anderen Ehegatten zugefallenen Erbschaft. Nur bei allgemeiner Gütergemeinschaft der Besteitn 
Eheleute wird infolge der kraft Gesetzes (8 1438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sich voll= uummer 119. 
ziehenden unmittelbaren Beteiligung des anderen Ehegatten auch dieser den Teilnehmern an 
der Erbschaft zuzuzählen sein. 
5. Auf den Ehegatten oder Verlobten eines Abkömmlings, der am Rechtsgeschäft als Pelung 
Erwerber beteiligt ist, findet die Befreiungsvorschrift Ziffer 2 der Tarifnummer 11 a keine der Tarif- 
Anwendung, es sei denn, daß zwischen den Chegatten allgemeine Giltergemeinschaft besteht ummer 1 la. 
und das Grundstück Gesamtgut wird. 
6. (1) Durch die Befreiungsvorschrift 2 der Tarifnummer 11 a werden nicht nur die aüihocn 
sogenannten Überlassungsverträge, sondern alle Verträge betroffen, welche die Ubertragung von üon Eltemn an 
Grundstücken von Eltern an Kinder, auch eingekindschaftete, oder deren Abkömmlinge zum 
Gegenstande haben. 
(2) An Kindes Statt angenommene Kinder gelten nicht als Kinder im Sinne dieser 
Befreiungsvorschrift. 
7. (1) Bei Zwangsversteigerungen ist die Grundwechselabgabe nach der Berechnungs- berschmung) 
vorschrift 4 zu Tarifnummer 11a entweder von dem Meistgebot oder von dem Werte des gatbe bei 
Zwangsver- 
Grundstücks zu berechnen, je nachdem der eine oder andere Betrag der höhere ist. Es muß seeigerungen. 
also immer mindestens der Wert des Grundstücks versteuert werden. 
(2) Ist aber der Ersteher zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken- Phersiche- 
oder Grundschuldgläubiger, und bleibt sein Meistgebot hinter dem Gesamtbetrage seiner eigenen güh den - 
und der ihm vorgehenden Hypotheken= und Grundschuldforderungen zurück, so hat er nach • deroen, 
Anmerkung c den Gesamtbetrag dieser Forderungen, insoweit er den Wert des Grundstücks peken. 4. 
nicht übersteigt, zu versteuern; erreicht der Gesamtbetrag jener Forderungen den Wert des (baubiger !7 
Grundstücks nicht, so ist nur der Gesamtbetrag der Forderungen, nicht aber der (höhere) 
Grundstückswert zu versteuern. 
8. Gemäß Tarifnummer 11b Abs. 3 ist der Auflassungsstempel nicht zu erheben, .fshliehung 
wenn eine in an sich stempelpflichtiger Form auegestellte Urkunde vorgelegt wird, die das Lelaflmg, k% 
der Auflassung zu Grunde liegende Veräußerungsgeschäft enthält. Hiernach genügt es, daß Voriegiwe, 
die zum Zwecke der Ausschließung des Auflassungsstempels vorgelegte Urkunde nach Form vo- 
und Fassung den allgemeinen stempelrechtlichen Vorschriften entspricht. Es ist unerheblich, 110 Abs. 3. 
daß sie wegen ihres materiellen Inhalts entweder überhaupt nicht abgabepflichtig oder auf 
Grund besonderer stempelrechtlicher Vorschriften im Einzelfalle von der Stempelpflicht befreit 
ist. Die Erhebung des Auflassungsstempels ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn die 
vorgelegte Veräußerungsurkunde nicht nach Tarifnummer 11 steuerpflichtig ist — wie im 
Falle der Schenkung — oder unter eine der Befreiungsvorschriften der Tarifnummer 11 fällt.
	        
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