Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1182 
81. 
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe für die in der Tarifnummer 1 A des Reichs- 
stempelgesetzes bezeichneten Rechtsvorgänge obliegt · 
l.demNotarnachMaßgabederfürdieErhebungderLandcöstempelfiirNotariatd- 
urkunden bestehenden Vorschriften, wenn die Rechtsvorgänge von ihm beurkundet sind, 
2. dem Gerichtsschreiber des Registergerichts nach Maßgabe der für die Erhebung 
der Gerichtsgebühren bestehenden Vorschriften, wenn 
a) dem Registergerichte zur Vornahme einer Eintragung eine privatschristliche 
Urkunde vorgelegt wird, die nicht versteuert ist, 
b) eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft im Handelsregister 
eingetragen wird, über deren Errichtung eine Urkunde nicht aufgenommen ist, 
3. den Rentämtern in den übrigen Fällen. 
§ 2. 
1 Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Wertpapieren der in den Tarifnummern 1B, C, 
2, 3 und 3 A des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art (Kuxen, ausländischen Aktien, 
Schuld= und Rentenverschreibungen, Genußscheinen, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen) 
wird den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg übertragen. 
t„. Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, anzuordnen, daß die Erhebung 
der Reichsstempelabgabe von bestimmten Wertpapieren der vorbezeichneten Art nur bei einzelnen 
der im Abs. I erwähnten Stellen erfolgt. « 
§ 3. 
Reichsstempelmarken zur Entrichtung der Stempelabgabe nach Tarifnummer 4 des 
Reichsstempelgesetzes, gestempelte und ungestempelte amtliche Vordrucke zu Schlußnoten werden 
durch die Postanstalten verkauft. 
„. Zur Erhebung der Abgabe im Abrechnungsverfahren nach § 26 a und zur Abstempelung 
von Vertragsurkunden in den Fällen des § 27 des Reichsstempelgesetzes sind die Rentämter 
zuständig. Diesen obliegt auch die Entgegennahme von Anträgen auf Abstempelung von 
Privatvordrucken zu Schlußnoten durch die Reichsdruckerei (§ 67 der Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrats). 
8 4. 
1 ie Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen und Ausweisen über Spiel- 
einlagen und Wetteinsätze (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) obliegt den in der 
Anlage bezeichneten Rentämtern innerhalb der beigefügten Bezirke. 
d1 Den gleichen Rentämtern wird die Erhebung der Reichsstempelabgabe von den Ver- 
gütungen an Ausfsichtsratmitglieder (Tarifnummer 9 des Reichsstempelgesetzes) übertragen.
	        
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