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81.
Die Erhebung der Reichsstempelabgabe für die in der Tarifnummer 1 A des Reichs-
stempelgesetzes bezeichneten Rechtsvorgänge obliegt ·
l.demNotarnachMaßgabederfürdieErhebungderLandcöstempelfiirNotariatd-
urkunden bestehenden Vorschriften, wenn die Rechtsvorgänge von ihm beurkundet sind,
2. dem Gerichtsschreiber des Registergerichts nach Maßgabe der für die Erhebung
der Gerichtsgebühren bestehenden Vorschriften, wenn
a) dem Registergerichte zur Vornahme einer Eintragung eine privatschristliche
Urkunde vorgelegt wird, die nicht versteuert ist,
b) eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft im Handelsregister
eingetragen wird, über deren Errichtung eine Urkunde nicht aufgenommen ist,
3. den Rentämtern in den übrigen Fällen.
§ 2.
1 Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Wertpapieren der in den Tarifnummern 1B, C,
2, 3 und 3 A des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art (Kuxen, ausländischen Aktien,
Schuld= und Rentenverschreibungen, Genußscheinen, Gewinnanteilschein= und Zinsbogen)
wird den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg übertragen.
t„. Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, anzuordnen, daß die Erhebung
der Reichsstempelabgabe von bestimmten Wertpapieren der vorbezeichneten Art nur bei einzelnen
der im Abs. I erwähnten Stellen erfolgt. «
§ 3.
Reichsstempelmarken zur Entrichtung der Stempelabgabe nach Tarifnummer 4 des
Reichsstempelgesetzes, gestempelte und ungestempelte amtliche Vordrucke zu Schlußnoten werden
durch die Postanstalten verkauft.
„. Zur Erhebung der Abgabe im Abrechnungsverfahren nach § 26 a und zur Abstempelung
von Vertragsurkunden in den Fällen des § 27 des Reichsstempelgesetzes sind die Rentämter
zuständig. Diesen obliegt auch die Entgegennahme von Anträgen auf Abstempelung von
Privatvordrucken zu Schlußnoten durch die Reichsdruckerei (§ 67 der Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrats).
8 4.
1 ie Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen und Ausweisen über Spiel-
einlagen und Wetteinsätze (Tarifnummer 5 des Reichsstempelgesetzes) obliegt den in der
Anlage bezeichneten Rentämtern innerhalb der beigefügten Bezirke.
d1 Den gleichen Rentämtern wird die Erhebung der Reichsstempelabgabe von den Ver-
gütungen an Ausfsichtsratmitglieder (Tarifnummer 9 des Reichsstempelgesetzes) übertragen.