Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1195 
den Eintragungen in das Steuerbuch zu Grunde liegen, in den Räumen der Geschäftsstelle 
des Abrechners vorgenommen, (§ 83 Abs. 7 der AussBest. d. Bundesrats), so ist für die 
Nachprüfung eine Abfertigungsgebühr von 1 v. H. des fälligen Steuerbetrags, mindestens 1 , 
iedoch nicht mehr als 100 & zu erheben. 
IV. Spiel und Wette. 
(6§ 34 bis 42 des Gesetzes und Tarifnummer 5.) 
25. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen und Ausweisen über 
Spiel= oder Wetteinlagen obliegt den in § 4 der Verordnung vom 16. September 1918 
bezeichneten Rentämtern für die dort angegebenen Bezirke. 
26. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, den Beginn des Losabsatzes 
vor der Entrichtung der Abgabe zu gestatten sowie die Abgabe zu stunden (§ 102 der 
AusfBest. des Bundesrats), wenn 
a) ein inländisches Unternehmen in Frage steht, dessen Zustandekommen durch die 
sofortige Entrichtung der Abgabe gefährdet würde, 
b) jede Verlustgefahr durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere oder entsprechende 
Bürgschaftsleistung eines einwandfreien größeren Bankinstituts ausgeschlossen ist. 
Die Stundung der Abgabe darf auf nicht länger als 9 Monate, keinesfalls über den 
Ziehungstag hinaus erfolgen. 
Die gestundeten Abgabenbeträge sind erst nach erfolgter Einzahlung einnahmlich zu 
buchen und an die Reichskasse zur Abführung zu bringen (§ 251 der AusfBest. des 
Bundesrats). 
27. Nach § 99 der AusfBest. des Bundesrats kann, wenn bei öffentlichen Aus- 
spielungen den Spielteilnehmern Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt 
werden, deren Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, von der 
Abstempelung dieser Spielausweise Umgang genommen werden, wenn die Abstempelung 
unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. Über die Gesuche um Umgangnahme 
von der Abstempelung entscheiden die Regierungen, Kammern der Finanzen. 
Außerdem können bei Warenverlosungen zu mildtätigen Zwecken die Regierungen, 
Kammern der Finanzen, gestatten, daß von der Abstempelung der Lose Umgang genommen 
werde, wenn der Verkauf der Lose in sogenannten Glücksbuden oder Glückshäfen unter 
obrigkeitlicher Aufsicht stattfindet, die planmäßige Zahl der Lose mindestens 3000 Stück 
beträgt und der Nennwert oder Preis der einzelnen Lose 50 = nicht übersteigt (§ 97 Abs.3 
der AussBest. des Bundesrats). 
28. Nach § 96 der AusfBest. des Bundesrats hat die Behörde, welche die obrig- 
keitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung erteilt,
	        
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