Nr. 77. 1195
den Eintragungen in das Steuerbuch zu Grunde liegen, in den Räumen der Geschäftsstelle
des Abrechners vorgenommen, (§ 83 Abs. 7 der AussBest. d. Bundesrats), so ist für die
Nachprüfung eine Abfertigungsgebühr von 1 v. H. des fälligen Steuerbetrags, mindestens 1 ,
iedoch nicht mehr als 100 & zu erheben.
IV. Spiel und Wette.
(6§ 34 bis 42 des Gesetzes und Tarifnummer 5.)
25. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen und Ausweisen über
Spiel= oder Wetteinlagen obliegt den in § 4 der Verordnung vom 16. September 1918
bezeichneten Rentämtern für die dort angegebenen Bezirke.
26. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, den Beginn des Losabsatzes
vor der Entrichtung der Abgabe zu gestatten sowie die Abgabe zu stunden (§ 102 der
AusfBest. des Bundesrats), wenn
a) ein inländisches Unternehmen in Frage steht, dessen Zustandekommen durch die
sofortige Entrichtung der Abgabe gefährdet würde,
b) jede Verlustgefahr durch Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere oder entsprechende
Bürgschaftsleistung eines einwandfreien größeren Bankinstituts ausgeschlossen ist.
Die Stundung der Abgabe darf auf nicht länger als 9 Monate, keinesfalls über den
Ziehungstag hinaus erfolgen.
Die gestundeten Abgabenbeträge sind erst nach erfolgter Einzahlung einnahmlich zu
buchen und an die Reichskasse zur Abführung zu bringen (§ 251 der AusfBest. des
Bundesrats).
27. Nach § 99 der AusfBest. des Bundesrats kann, wenn bei öffentlichen Aus-
spielungen den Spielteilnehmern Papierröllchen oder dergleichen Gegenstände ausgehändigt
werden, deren Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust entscheidet, von der
Abstempelung dieser Spielausweise Umgang genommen werden, wenn die Abstempelung
unverhältnismäßige Mühewaltung verursachen würde. Über die Gesuche um Umgangnahme
von der Abstempelung entscheiden die Regierungen, Kammern der Finanzen.
Außerdem können bei Warenverlosungen zu mildtätigen Zwecken die Regierungen,
Kammern der Finanzen, gestatten, daß von der Abstempelung der Lose Umgang genommen
werde, wenn der Verkauf der Lose in sogenannten Glücksbuden oder Glückshäfen unter
obrigkeitlicher Aufsicht stattfindet, die planmäßige Zahl der Lose mindestens 3000 Stück
beträgt und der Nennwert oder Preis der einzelnen Lose 50 = nicht übersteigt (§ 97 Abs.3
der AussBest. des Bundesrats).
28. Nach § 96 der AusfBest. des Bundesrats hat die Behörde, welche die obrig-
keitliche Erlaubnis zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung erteilt,