Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1207 
Die Richtigkeit des Abgabenansatzes wird auf Grund der als Belege dem Anmeldungs- 
buch beizugebenden Urkundenabschriften anläßlich der vierteljährlich erfolgenden Vorlage der 
Anmeldungsbücher und Einnahmebücher von der Regierungssinanzkammer geprüft. Die 
Prüfung kann jedoch durch die Regierungsfinanzkammer auch der örtlichen Stempelprüfung 
übertragen werden. 
Ergeben sich Nachholungen oder Rückvergütungen, so sind sie vom Rentamt durch Zu- 
oder Absetzung im Anmeldungsbuche sowie im Einnahmebuche zu vollziehen. 
C. Reichsabgabe von Fideikommissen, Lehen und Stammgütern. 
78. Die Festsetzung der im § 95 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Abgabe obliegt 
nach § 8 der Verordnung vom 16. September 1918, soweit es sich um Fideikommisse 
handelt, den Gerichtsschreibern der Oberlandesgerichte. Unter Fideikommissen im Sinne 
diestr Vorschrift sind jedoch nur die Fideikommisse zu verstehen, welche nach Maßgabe der 
VII. Verfassungsbeilage der Aufsicht der Oberlandesgerichte unterstehen. Die Gerichtsschreiber 
der Oberlandesgerichte haben demnach die Abgabe nur für diejenigen Fideikommisse fest- 
zusetzen, welche von den Oberlandesgerichten beaufsichtigt werden. 
Zum Zwpeccke der Festsetzung der Abgabe werden für die einzelnen Fideikommisse auf 
Grund der Fideikommißmatrikel und der Akten Grundbesitzverzeichnisse angefertigt, worauf 
mit den Fideikommißbesitzern behufs Ermittlung des für die Abgabenberechnung maßgebenden 
Wertes (§ 16 des Erbschaftssteuergesetzes) ins Benehmen zu treten ist. Nach Berechnung 
der Abgabe ist der Steuerbescheid auszufertigen (§ 203 der AusfBest. des Bundesrats). 
Der Steuerbescheid ist dem Pflichtigen sowie dem Rentamte, mit dem der Gerichts- 
schreiber des Oberlandesgerichts über den Anfall an Landesgebühren abrechnet — diesem 
nach § 204 der AusfBest. des Bundesrats in doppelter Ausfertigung — zuzustellen. 
79. Bei Lehen und dem sonstigen nicht unter Ziff. 78 fallenden Grundvermögen der im 
§ 95 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Art obliegt die Festsetzung der Abgabe den Rent- 
ämtern. Zuständig ist das Rentamt, in dessen Bezirk die Gutsverwaltung ihren Sitz hat, 
oder wenn der Sitz der Gutsverwaltung sich nicht in Bayern befindet oder eine Guts- 
verwaltung nicht besteht, das Rentamt, in dessen Bezirk die Grundstücke gelegen sind. 
Für München und Nürnberg sind die Stadtrentämter 1 zuständig. 
Die Regierungsfinanzkammern haben bezüglich der ihrer Aufsicht unterstehenden Lehen, 
die Grundbuchämter bezüglich der in das Grundbuch eingetragenen standesherrlichen und 
reichsritterschaftlichen Fideikommisse, Stammgüter und Familiengüter (8§ 102, 104 der 
VII. Beilage zur Verfassungsurkunde) und der allodifizierten Lehen den zuständigen Rent- 
ämtern Grundbesitzverzeichnisse mitzuteilen. Die Rentämter prüfen die Jreichuife auf
	        
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