Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1209 
gabennachweisung auf Antrag inländischen Versicherern oder Bevollmächtigten zu gestatten, 
wenn gegen deren Buch= oder Listenführung Einwendungen nicht zu erheben sind. Trägt 
die Regierung, Kammer der Finanzen, Bedenken, dem Antrag zu entsprechen, so ist an 
das Staatsministerium der Finanzen zu berichten. 
86. Die Abrechnung über die eingegangenen Beträge sowie die Ablieferung der letzteren 
an die Kreiskasse hat in den Fällen der Ziff. 85 vierteljährlich und zwar spätestens bis 
zum Schlusse des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu geschehen. Bei der 
Abrechnung genügt die summarische Angabe der eingegangenen Beträge, ausgeschieden für 
jeden Versicherungszweig. Die Bücher und Listen bleiben beim Versicherer oder dessen Be- 
vollmächtigten; ihre Prüfung erfolgt mindestens einmal im Laufe von 3 Jahren durch örtliche 
Prüfungskommissäre. 
Eine Verlängerung der Abrechnungs= und Ablieferungsfrist von einem Monate findet 
nicht statt. 
87. Die Regierungen, Kammern der Finanzen, sind in den Fällen der Ziff. 85 
#rmächtigt, auch zu genehmigen, daß die abzuführende Abgabe nach dem Sollbetrage des 
Entgelts — in den Fällen der Tarifnummer 12 A der Versicherungssumme — bemessen 
und der Abgabebetrag für nicht eingegangene Zahlungen bei einer der nächstfolgenden Ab- 
rechuungen und Ablieferungen abgesetzt wird (§ 214 Abs. 1 Sat 3 der Auss-Best. des 
Bunderrats). 
XI. Allgemeine S#estimmungen. 
Zum 8 107 des Gesetzes. 
88. Der Umtausch von Stempelmarken oder amtlich gestempelten Vordrucken (§ 223 
der AusfBest. des Bundesrats) geschieht bei den Postanstalten. Frachtstempelmarken (Tarif- 
nummer 6) können auch bei den Abfertigungsstellen der Eisenbahnverwaltungen umgetauscht 
werden. 
Die Bedingungen, unter denen für verdorbene Stempelzeichen sowie für Stempelmarken, 
mit denen demnächst verdorbene, z. B. verschriebene Schriftstücke versehen sind, Erstattung 
beansprucht werden kann, sind in den §§ 224 und 225 der Auss-Best. des Bundesrats 
festgestellt. Uber die Gesuche entscheiden, sofern der Ersatz für verdorbene Frachtstempel- 
zeichen oder mit Frachtstempelmarken versehene verdorbene Frachturkundenvordrucke beansprucht 
wird, die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen und die Postanstalten, sofern der 
Ersatz für verdorbene mit dem Reichsstempel versehene Frachturkundenvordrucke verlangt wird, 
die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen. Im Falle der Ablehnung kann die 
Entscheidung der Regierungsfinanzkammer des Bezirkes angerufen werden. Im übrigen 
sind die Erstattungsansprüche bei der Steuerstelle des Bezirkes anzumelden; die Entscheidung 
erfolgt durch die Regierungsfinanzkammer des Bezirkes.
	        
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