Nr. 77. 1209
gabennachweisung auf Antrag inländischen Versicherern oder Bevollmächtigten zu gestatten,
wenn gegen deren Buch= oder Listenführung Einwendungen nicht zu erheben sind. Trägt
die Regierung, Kammer der Finanzen, Bedenken, dem Antrag zu entsprechen, so ist an
das Staatsministerium der Finanzen zu berichten.
86. Die Abrechnung über die eingegangenen Beträge sowie die Ablieferung der letzteren
an die Kreiskasse hat in den Fällen der Ziff. 85 vierteljährlich und zwar spätestens bis
zum Schlusse des auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu geschehen. Bei der
Abrechnung genügt die summarische Angabe der eingegangenen Beträge, ausgeschieden für
jeden Versicherungszweig. Die Bücher und Listen bleiben beim Versicherer oder dessen Be-
vollmächtigten; ihre Prüfung erfolgt mindestens einmal im Laufe von 3 Jahren durch örtliche
Prüfungskommissäre.
Eine Verlängerung der Abrechnungs= und Ablieferungsfrist von einem Monate findet
nicht statt.
87. Die Regierungen, Kammern der Finanzen, sind in den Fällen der Ziff. 85
#rmächtigt, auch zu genehmigen, daß die abzuführende Abgabe nach dem Sollbetrage des
Entgelts — in den Fällen der Tarifnummer 12 A der Versicherungssumme — bemessen
und der Abgabebetrag für nicht eingegangene Zahlungen bei einer der nächstfolgenden Ab-
rechuungen und Ablieferungen abgesetzt wird (§ 214 Abs. 1 Sat 3 der Auss-Best. des
Bunderrats).
XI. Allgemeine S#estimmungen.
Zum 8 107 des Gesetzes.
88. Der Umtausch von Stempelmarken oder amtlich gestempelten Vordrucken (§ 223
der AusfBest. des Bundesrats) geschieht bei den Postanstalten. Frachtstempelmarken (Tarif-
nummer 6) können auch bei den Abfertigungsstellen der Eisenbahnverwaltungen umgetauscht
werden.
Die Bedingungen, unter denen für verdorbene Stempelzeichen sowie für Stempelmarken,
mit denen demnächst verdorbene, z. B. verschriebene Schriftstücke versehen sind, Erstattung
beansprucht werden kann, sind in den §§ 224 und 225 der Auss-Best. des Bundesrats
festgestellt. Uber die Gesuche entscheiden, sofern der Ersatz für verdorbene Frachtstempel-
zeichen oder mit Frachtstempelmarken versehene verdorbene Frachturkundenvordrucke beansprucht
wird, die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen und die Postanstalten, sofern der
Ersatz für verdorbene mit dem Reichsstempel versehene Frachturkundenvordrucke verlangt wird,
die Abfertigungsstellen der K. B. Staatseisenbahnen. Im Falle der Ablehnung kann die
Entscheidung der Regierungsfinanzkammer des Bezirkes angerufen werden. Im übrigen
sind die Erstattungsansprüche bei der Steuerstelle des Bezirkes anzumelden; die Entscheidung
erfolgt durch die Regierungsfinanzkammer des Bezirkes.