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In der Regel sind für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Vordrucke nur
Vordrucke zu verabfolgen.
Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken wird das in den Tarifen der
Eisenbahnverwaltungen festgesetzte Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke
erhoben. Wird für mehr als 10 gestempelte Schlußnotenvordrucke Ersatz beansprucht, so
hat der Antragsteller die Herstellungskosten der Vordrucke nach näherer Bestimmung des
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten zu ersetzen.
Zum § 113 des Gesetzes.
89. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und die
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Ver-
waltungsstrafverfahren, zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur
Zwangsbeitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen, insoweit es sich
um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraft-
fahrzeuge handelt, die Hauptzollämter, im übrigen die Rentämter zuständig. § 13 der
Verordnung vom 16. September 1918.
Zur Feststellung des Tatbestandes ist das Hauptzollamt oder Rentamt zuständig, in
dessen Bezirk die Verfehlung entdeckt worden ist. Die Zuständigkeit zur Erlassung des
Strafbescheids bemißt sich nach den §§ 7 u. ff. der Reichsstrafprozeßordnung. Zur Vor-
nahme einzelner Untersuchungshandlungen sind auch die sämtlichen Zollämter, Steuerämter
und Steuerstellen befugt.
Gemäß § 113 des Reichsstempelgesetzes, den §§ 23, 24 des Wechselstempelgesetzes
vom 15. Juli 1909/26. Juli 1918, Rl. 1909 S. 825 und 1918 S. 830, richtet
sich das Verfahren im Verwaltungswege nach den §§ 459 bis 463 der Reichsstrafprozeß-
ordnung, den Bestimmungen in Art. 87 ff. des Bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu und
Abteilung A der Anweisung zur Behandlung der Zoll= und Aufschlagsstrafsachen im Ver-
waltungswege vom 2. Oktober 1879 (GVl. S. 1382) mit dem Abmaße, daß an die
Stelle der Zollbehörden, soweit es sich nicht um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen
Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge handelt, die Rentämter treten.
Die Erhebung von Anklagen in den Fällen des § 464 der RSt PO., die weitere
Vertretung und Antragstellung vor Gericht sowie die Einlegung von Rechtsmitteln kommt
gemäß § 13 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918 den Regierungsfinanz=
kammern und Hauptzollämtern zu. Die Rentämter haben daher in diesen Fällen die Akten
der vorgesetzten Regierungsfinanzk zur weiterem Verfügung rechtzeitig vorzulegen.
Zu den §§ 115, 116 des Gesetzes.
90. Die Vornahme der Stempelprüfungen ist durch § 11 Abs. II der Verordnung
vom 16. September 1918 den mit der Behandlung des Reichsstempelwesens betrauten