Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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In der Regel sind für verdorbene Marken nur Marken, für verdorbene Vordrucke nur 
Vordrucke zu verabfolgen. 
Bei der Verabfolgung von Frachturkundenvordrucken wird das in den Tarifen der 
Eisenbahnverwaltungen festgesetzte Entgelt für die Herstellung und Lieferung der Vordrucke 
erhoben. Wird für mehr als 10 gestempelte Schlußnotenvordrucke Ersatz beansprucht, so 
hat der Antragsteller die Herstellungskosten der Vordrucke nach näherer Bestimmung des 
Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten zu ersetzen. 
Zum § 113 des Gesetzes. 
89. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Reichsstempelgesetzes und die 
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind zur Feststellung des Tatbestandes im Ver- 
waltungsstrafverfahren, zur Erlassung von Strafbescheiden in diesem Verfahren sowie zur 
Zwangsbeitreibung der in solchen Strafbescheiden festgesetzten Geldstrafen, insoweit es sich 
um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraft- 
fahrzeuge handelt, die Hauptzollämter, im übrigen die Rentämter zuständig. § 13 der 
Verordnung vom 16. September 1918. 
Zur Feststellung des Tatbestandes ist das Hauptzollamt oder Rentamt zuständig, in 
dessen Bezirk die Verfehlung entdeckt worden ist. Die Zuständigkeit zur Erlassung des 
Strafbescheids bemißt sich nach den §§ 7 u. ff. der Reichsstrafprozeßordnung. Zur Vor- 
nahme einzelner Untersuchungshandlungen sind auch die sämtlichen Zollämter, Steuerämter 
und Steuerstellen befugt. 
Gemäß § 113 des Reichsstempelgesetzes, den §§ 23, 24 des Wechselstempelgesetzes 
vom 15. Juli 1909/26. Juli 1918, Rl. 1909 S. 825 und 1918 S. 830, richtet 
sich das Verfahren im Verwaltungswege nach den §§ 459 bis 463 der Reichsstrafprozeß- 
ordnung, den Bestimmungen in Art. 87 ff. des Bayerischen Ausführungsgesetzes hierzu und 
Abteilung A der Anweisung zur Behandlung der Zoll= und Aufschlagsstrafsachen im Ver- 
waltungswege vom 2. Oktober 1879 (GVl. S. 1382) mit dem Abmaße, daß an die 
Stelle der Zollbehörden, soweit es sich nicht um Verfehlungen gegen die Vorschriften wegen 
Besteuerung der Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge handelt, die Rentämter treten. 
Die Erhebung von Anklagen in den Fällen des § 464 der RSt PO., die weitere 
Vertretung und Antragstellung vor Gericht sowie die Einlegung von Rechtsmitteln kommt 
gemäß § 13 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918 den Regierungsfinanz= 
kammern und Hauptzollämtern zu. Die Rentämter haben daher in diesen Fällen die Akten 
der vorgesetzten Regierungsfinanzk zur weiterem Verfügung rechtzeitig vorzulegen. 
Zu den §§ 115, 116 des Gesetzes. 
90. Die Vornahme der Stempelprüfungen ist durch § 11 Abs. II der Verordnung 
vom 16. September 1918 den mit der Behandlung des Reichsstempelwesens betrauten
	        
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