Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 77. 1213 
Die Einnahmeergebnisse gehen in die monatlichen und vierteljährlichen Reichssteuer- 
übersichten über. In die Übersichten für April, Mai, Juli, August, Oktober, November, 
Januar, Februar und März sind die Einnahmen des abgelaufenen Monats, in die übrigen 
Ülbersichten die Einnahmen des abgelaufenen Teils des Rechnungsjahrs, in die letzte die des 
ganzen Rechnungsjahres einzustellen. Für die Übersichten der Oberbehörden sind die vom 
Bundesrat vorgeschriebenen Muster (Bek. v. 19. April 1917, GVl. S. 103) maßgebend 
Für die Steuerstellen werden die zu benutzenden Muster von den Regierungsfi n 
oder der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern bestimmt; sie brauchen Vordrucke 
nur für diejenigen Einnahmen zu enthalten zu denen die Steuerstelle ermächtigt ist. Die 
Rentämter und das Stempelamt Nürnberg übersenden eine Abschrift der Übersicht auch der 
zuständigen Kreiskasse. 
99. Die Vorschriften der Abrechnungsbestimmungen des Bundesrats über die Erstellung 
von Einnahmeübersichten gelten auch für die Dienststellen der Post= und Eisenbahnverwaltung 
bezüglich der Einnahmen an Reichsstempelabgaben. Die weiteren Anordnungen werden vom 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten im Benehmen mit dem Staatsministerium 
der Finanzen getroffen. 
100. Die Ablieferung der Einnahmen an Reichsstempelabgaben an die Kreiskassen 
und die Staatshauptkasse hat so bald als möglich, spätestens jedoch bei Aufstellung der 
vierteljährlichen Reichssteuerübersichten zu erfolgen. 
101. Die Kreiskassen und Rentämter, sowie das Stempelamt Nürnberg haben die 
über die Reichsstempelabgaben geführten Einnahme= und Anmeldungsbücher vierteljährlich den 
Regierungsfinanzkammern zur Prüfung vorzulegen (§ 247 der AusfBest. des Bundesrats). 
Diese prüfen vor allem die rechnerische Richtigkeit der Einträge. Soweit nicht die örtliche 
Stempelprüfung ohnedies Gelegenheit zu einer sachlichen Prüfung der Richtigkeit und Voll- 
ständigkeit der Ansätze bietet, ist die Prüfung auch hierauf zu erstrecken. Die erforderlichen 
Anordnungen bleiben den Regierungsfinanzkammern überlassen. Etwaige Nachholungen oder 
Rückvergütungen sind nach Ziff. 92 zu behandeln. 
Für die Prüfung der von den Zollbehörden zu führenden Bücher erläßt die General- 
direktion der Zölle und indirekten Steuern, für die Prüfung der von den Behörden der 
Post= und Eisenbahnverwaltung geführten Bücher das Staatsministerium für Verkehrs- 
angelegenheiten die erforderlichen Vorschriften. 
102. Auf Grund der vierteljährlichen ÜUbersichten sind die Anteile Bayerns an den 
Reichsstempeleinnahmen zur einnahmlichen Verrechnung in der Staatsfondsrechnung ein- 
zuweisen. 
München, den 12. Oktober 1918. 
v. Thelemann. v. Hreunig. v. Leidlein. 
  
  
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