Nr. 77. 1213
Die Einnahmeergebnisse gehen in die monatlichen und vierteljährlichen Reichssteuer-
übersichten über. In die Übersichten für April, Mai, Juli, August, Oktober, November,
Januar, Februar und März sind die Einnahmen des abgelaufenen Monats, in die übrigen
Ülbersichten die Einnahmen des abgelaufenen Teils des Rechnungsjahrs, in die letzte die des
ganzen Rechnungsjahres einzustellen. Für die Übersichten der Oberbehörden sind die vom
Bundesrat vorgeschriebenen Muster (Bek. v. 19. April 1917, GVl. S. 103) maßgebend
Für die Steuerstellen werden die zu benutzenden Muster von den Regierungsfi n
oder der Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern bestimmt; sie brauchen Vordrucke
nur für diejenigen Einnahmen zu enthalten zu denen die Steuerstelle ermächtigt ist. Die
Rentämter und das Stempelamt Nürnberg übersenden eine Abschrift der Übersicht auch der
zuständigen Kreiskasse.
99. Die Vorschriften der Abrechnungsbestimmungen des Bundesrats über die Erstellung
von Einnahmeübersichten gelten auch für die Dienststellen der Post= und Eisenbahnverwaltung
bezüglich der Einnahmen an Reichsstempelabgaben. Die weiteren Anordnungen werden vom
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten im Benehmen mit dem Staatsministerium
der Finanzen getroffen.
100. Die Ablieferung der Einnahmen an Reichsstempelabgaben an die Kreiskassen
und die Staatshauptkasse hat so bald als möglich, spätestens jedoch bei Aufstellung der
vierteljährlichen Reichssteuerübersichten zu erfolgen.
101. Die Kreiskassen und Rentämter, sowie das Stempelamt Nürnberg haben die
über die Reichsstempelabgaben geführten Einnahme= und Anmeldungsbücher vierteljährlich den
Regierungsfinanzkammern zur Prüfung vorzulegen (§ 247 der AusfBest. des Bundesrats).
Diese prüfen vor allem die rechnerische Richtigkeit der Einträge. Soweit nicht die örtliche
Stempelprüfung ohnedies Gelegenheit zu einer sachlichen Prüfung der Richtigkeit und Voll-
ständigkeit der Ansätze bietet, ist die Prüfung auch hierauf zu erstrecken. Die erforderlichen
Anordnungen bleiben den Regierungsfinanzkammern überlassen. Etwaige Nachholungen oder
Rückvergütungen sind nach Ziff. 92 zu behandeln.
Für die Prüfung der von den Zollbehörden zu führenden Bücher erläßt die General-
direktion der Zölle und indirekten Steuern, für die Prüfung der von den Behörden der
Post= und Eisenbahnverwaltung geführten Bücher das Staatsministerium für Verkehrs-
angelegenheiten die erforderlichen Vorschriften.
102. Auf Grund der vierteljährlichen ÜUbersichten sind die Anteile Bayerns an den
Reichsstempeleinnahmen zur einnahmlichen Verrechnung in der Staatsfondsrechnung ein-
zuweisen.
München, den 12. Oktober 1918.
v. Thelemann. v. Hreunig. v. Leidlein.
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