Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1232 
Verordnung, 
die Errichtung eines Ministeriums für Soziale Fürsorge betreffend. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Zur Behandlung der sozialen Angelegenheiten wird ein besonderes Ministerium mit 
der Bezeichnung — 
„Ministerium für Soziale Fürsorge“ 
gebildet. 
8 2. 
Der Wirkungskreis des Ministeriums für Soziale Fürsorge umfaßt die oberste Leitung 
der sozialen Angelegenheiten und die oberste Aufsicht auf die der sozialen Fürsorge dienen- 
den Einrichtungen. 
Hiezu werden dem Ministerium für Soziale Fürsorge aus dem Geschäftsbereich der 
Ministerien des Außern und des Innern folgende Geschäftsaufgaben übertragen: 
1. Die Behandlung der rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten der Arbeiter 
und Angestellten, insbesondere der Vollzug der hierauf bezüglichen Bestimmungen 
der einschlägigen Reichs= und Landesgesetze, 
. die Leitung der Gewerbeaufsicht, 
. die Uberwachung des Arbeitsmarktes, namentlich die Ordnung des gesamten 
Arbeitsnachweises und die Arbeitslosenfürsorge, 
die Durchführung der Sozialversicherung, insbesondere der Vollzug der Reichs- 
versicherungsordnung, des Versicherungsgesetzes für Angestellte sowie der Unfall- 
fürsorgegesetze, 
. die Regelung des Wohnungswesens, einschließlich der städtischen und industriellen 
Siedlung. 
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83. 
Dem Ministerium für Soziale Fürsorge sind unmittelbar untergeorduct: 
1. Das Landesversicherungsamt, 
2. die Kreisregierungen und das Oberbergamt einschließlich der ihnen angegliederten 
Stellen bezüglich derjenigen zu ihrem Wirkungskreis gehörigen Gegenstände, die 
nach § 2 dem Ministerium für Soziale Fürsorge übertragen sind, 
3. das Arbeitermuseum.
	        
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