Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 79. 1233 
84. 
Mit der Übertragung der vorstehenden Geschäftsaufgaben gehen alle bisherigen Zu- 
ständigkeiten der Ministerien des Außern und des Innern auf diesen Gebieten an das 
Ministerium für Soziale Fürsorge über. 
5 5. 
Bezüglich des Landesbeirats für Industrie, Gewerbe und Handel wird besondere 
Negelung ergehen. 
86. 
Die über den Wirkungskreis der Ministerien und den Geschäftsgang bei denselben 
bestehenden allgemeinen Vorschriften gelten auch für das Ministerium für Soziale Fürsorge. 
Im übrigen wird für den Geschäftsgang daselbst eine besondere Geschäftsordnung erlassen. 
§ 7. 
Dem Ministerium für Soziale Fürsorge wird die erforderliche Anzahl von Beamten 
zugeteilt. 
Die Aufgaben des Generalsekretärs werden einem Beamten nach Bestimmung des 
Ministers übertragen. 
§ 8. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Die Minister des Außern, des Innern und der Finanzen sowie der Minister für 
Soziale Fürsorge sind mit dem Vollzuge betraut. 
München, den 14. November 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern. 
Der Ministerpräsident: Kurt Eisner. 
Der Minister für Soziale Fürsorge: Unterleitner.
	        
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