Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  80.  1237

Verordnung,
Kündigungsfristen  betreffend.

1.  Zur  ordnungsmäßigen  Rückführung  der  Kriegsteilnehmer  in  das  Wirtschaftsleben
und  zur  Vermeidung  von  Arbeitslosigkeit  wird  verfügt,  daß  die  in  den  militärtechnischen
  Instituten  bereits  eingeführte  Kündigungsfrist  von  4  Wochen  (28  Tagen
vom  Tage  der  Kündigung  ab)  auf  alle  gewerblichen  Unternehmer  erstreckt  wird,
die  mindestens  10  Arbeiter  beschäftigen.  Sie  gilt  gegenüber  allen  Arbeitern,
auf  die  Titel  VII  der  Gewerbeordnung  Anwendung  findet.

2.  Das  Dienstverhältnis  der  in  §  133  a  der  Gewerbcordnung  genannten  Personen
(technische  Angestellte)  und  der  Handlungsgehilfen  kann  nur  mit  einer  Kündigungsfrist
von  3  Monaten  zum  Schlusse  eines  Kalender-Vierteljahres  aufgehoben  werden.

3.  Gewerbliche  Arbeiter,  technische  Angestellte  und  Handlungsgehilfen  können  das
Dienstverhältnis  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  und
der  getroffenen  Vereinbarungen  ausheben.

4.  Die  Rückführung  der  vor  dem  Kriege  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  tätig
gewesenen  Personen  in  den  früheren  Beruf  ist  nach  Möglichkeit  zu  fördern.  Die
Sondervorschriften  über  landwirtschaftliche  Arbeiter  (Gesinderecht)  sind  außer  Kraft
gesetzt  worden.  Durchgreifende  Maßnahmen  zur  Ermöglichung  der  Landgewinnung
und  der  selbständigen  Ansiedlung  von  ländlichen  Arbeitern  sind  in  Vorbereitung.

München,  den  23.  November  1918.
Die  Regierung  des  Volkostaates  Rapern.

furt  Eisner,  E.  Auer,  .  v.  Frauendorfer,  Hoffmann,  Dr.  Jassé,  Roßhanpter,
J.  Timm,  Unterleitner  Haus.

 

Verordnung
über  die  Niederschlagung  von  Strafverfahren  und  den  Erlaß  von  Strafen.

Erfüllt  von  dem  Wunsche  mit  allen  Kräften  die  durch  den  furchtbaren  Krieg  geschlagenen
Wunden  zu  heilen,  die  durch  die  Kriegsverhältnisse  geschaffene  Bitterkeit  zu  beseitigen  und
alle  Kreise  des  Volkes  zur  freudigen  Mitarbeit  beim  Wiederaufbau  zu  gewinnen,  verordnet
die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  wie  folgt:

J.
a)  Niedergeschlagen  werden  alle  Strafoerfahren  wegen  der  vor  dem  heutigen  Tage
begangenen  politischen  Vergehen  und  Verbrechen,  für  die  nicht  das  Reichsgericht

in  erster  Instanz  zuständig  ist;
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