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II. Ziffer 3 des Absatzes 1 des Artikel 2 hat folgendermaßen zu lauten:
3. der Überschuß, der nach Bestreitung der Gesamtausgaben (Betriebskosten,
Ruhegehalte und Hinterbliebenenbezüge, Aufwand für Verzinsung und Verwaltung
der Schuld, Einlagen in den Fonds nach Ziffer 1 und 2) noch verbleibt;
III. Absatz 2 und 3 des Artikel 2 sind zu streichen.
IV. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Aus dem Fonds sind Fehlbeträge der Staatseisenbahnen, die sich nach
Leistung der in dem Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 bezeichneten Ausgaben bei der
Aufstellung des Haushalts der Staatseisenbahnen oder nach den Rechnungen
eines Haushaltzeitraums ergeben sollten, zu decken.
V. Artikel 4 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:
Überschreiten die nach Abschluß eines Haushaltzeitraums verfügbaren Bestände
des Fonds den Betrag von 25 Millionen Mark, so ist der Mehrbetrag auf
bewilligte Anlehen zu verrechnen oder zur Abminderung der Staatseisenbahnschuld
an die Staatsschuldenverwaltung abzuführen oder verzinslich anzulegen.
Artikel 2.
Die Bestimmung des Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 3 in der neuen Fassung sowie die
Streichung des Absatzes 2 des gleichen Artikels treten mit dem 1. Januar 1920 in Kraft.
Im übrigen gelten die vorstehenden Anderungen vom 1. Januar 1918 an.
Gegeben zu München, den 24. Juni 1918.
Ludwig.
v. Dandl. v. Breunig. v. Seidlein. Dr. v. finilling. Dr. v. Hrettreich. v. Bellingrath.
J. V.
Staatsrat Dr. v. Anzner.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrat
im K. Staatsministerium des Innern:
Hartmann.