Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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II.  Ziffer  3  des  Absatzes  1  des  Artikel  2  hat  folgendermaßen  zu  lauten:

3.  der  Überschuß,  der  nach  Bestreitung  der  Gesamtausgaben  (Betriebskosten,
Ruhegehalte  und  Hinterbliebenenbezüge,  Aufwand  für  Verzinsung  und  Verwaltung
der  Schuld,  Einlagen  in  den  Fonds  nach  Ziffer  1  und  2)  noch  verbleibt;

III.  Absatz  2  und  3  des  Artikel  2  sind  zu  streichen.
IV.  Artikel  3  erhält  folgende  Fassung:

Aus  dem  Fonds  sind  Fehlbeträge  der  Staatseisenbahnen,  die  sich  nach
Leistung  der  in  dem  Artikel  2  Absatz  1  Ziffer  3  bezeichneten  Ausgaben  bei  der
Aufstellung  des  Haushalts  der  Staatseisenbahnen  oder  nach  den  Rechnungen
eines  Haushaltzeitraums  ergeben  sollten,  zu  decken.

V.  Artikel  4  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Überschreiten  die  nach  Abschluß  eines  Haushaltzeitraums  verfügbaren  Bestände
des  Fonds  den  Betrag  von  25  Millionen  Mark,  so  ist  der  Mehrbetrag  auf
bewilligte  Anlehen  zu  verrechnen  oder  zur  Abminderung  der  Staatseisenbahnschuld
an  die  Staatsschuldenverwaltung  abzuführen  oder  verzinslich  anzulegen.

Artikel  2.

Die  Bestimmung  des  Artikel  2  Absatz  1  Ziffer  3  in  der  neuen  Fassung  sowie  die
Streichung  des  Absatzes  2  des  gleichen  Artikels  treten  mit  dem  1.  Januar  1920  in  Kraft.
Im  übrigen  gelten  die  vorstehenden  Anderungen  vom  1.  Januar  1918  an.

Gegeben  zu  München,  den  24.  Juni  1918.

Ludwig.

v.  Dandl.  v.  Breunig.  v.  Seidlein.  Dr.  v.  finilling.  Dr.  v.  Hrettreich.  v.  Bellingrath.
J.  V.
Staatsrat  Dr.  v.  Anzner.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Regierungsrat
im  K.  Staatsministerium  des  Innern:
Hartmann.