Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Um  die  sofortige  Inangriffnahme  der  Wohnungsbauten  für  die  minderbemittelte  Bevölkerung
  sicherzustellen,  werden  die  Gemeinden  aufgefordert,  bei  den  dringlichsten  Bauprojekten,
  deren  sofortige  Inangriffnahme  erfolgen  kann,  die  Deckung  der  Baukostenüberteuerung
unter  den  in  den  Bestimmungen  über  Gewährung  von  Bauzuschüssen  aus  Reichsmitteln
festgesetzten  Bedingungen  einstweilen  ganz  zu  übernehmen.  Den  Gemeinden  wird  in  dem
obenbezeichneten  Umfang  Ersatz  aus  Staatsmitteln  geleistet  werden.  Zugleich  wird,  um
den  Gemeinden  volle  Sicherheit  zu  gewähren,  zugesichert,  daß  wenn  die  Bauzuschüsse  aus
Reichsmitteln  aus  irgend  einem  Grunde  nicht  gewährt  werden  sollten,  die  Gemeinden,  die
die  Deckung  der  gesamten  Baukostenüberteuerung  nach  den  oben  bezeichneten  Bedingungen
übernommen  haben,  aus  Staatsmitteln  Ersatz  auch  für  den  Teil  des  Aufwandes  geleistet
werden  wird,  der  eigentlich  aus  Reichsmitteln  zu  ersetzen  wäre.

München,  den  22.  November  1918.
Die  Regierung  des  Volksstaates  Bapern.

E.  Auer,  v.  Frauendorfer,  HDoffmann,  Dr.  Jaffé,  Roßhaupter,  Timm,  Anterleitner.

 

Verordnung,
betreffend  Maßnahmen  gegen  Wohnungsmangel  und  Obdachlosigkeit.

Die  Regierung  des  Volksstaates  Bayern  verordnet  was  folgt:

J.

A.  Die  Gemeindebehörden,  in  deren  Bezirk  ein  Mieteinigungsamt  errichtet  ist,  werden
zur  Behebung  der  Wohnungsnot  in  der  Demobilmachungszeit  zu  nachstehenden  Anordnungen
ermächtigt:

1.  Auf  Aufforderung  der  Gemeindebehörde  —  oder  der  von  ihr  bezeichneten  gemeindlichen
  Stelle  (Wohnungsamt)  —  müssen  binnen  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Frist  vom
Verfügungsberechtigten  (Mieter)  geräumt  werden:

a)  Räume,  die  baupolizeilich  als  Wohnräume  genehmigt  sind,  zur  Zeit  aber  zu
anderen  Zwecken,  insbesondere  als  Fabrik-,  Lager-,  Werkstätten-,  Dienst=  oder
Geschäftsräume  verwendet  werden,

b)  Räume,  die  zwar  zu  Wohnzwecken  vermietet  sind,  tatsächlich  aber  nicht  bewohnt
werden,

c)  Wohnräume,  deren  Inhaber  noch  über  eine  andere  Wohnung,  wenn  auch  in  einer
anderen  Gemeinde,  versügen.