1246
Bei der Inanspruchnahme der entbehrlichen Wohnräume und bei der Zuweisung von
Wohnungsuchenden ist auf die berechtigten Interessen der Wohnungsinhaber tunlichst Rücksicht
zu nehmen. Wohnungen mit nicht mehr als drei Wohnräumen nebst Küche sind außer
Betracht zu lassen, wenn der Haushalt mindestens zwei Köpfe zählt; Wohnungen mit nicht
mehr als sechs Zimmern sind außer Betracht zu lassen, wenn der Haushalt mindestens
vier Köpfe zählt.
Bei Mietwohnungen ist von der Aufforderung zur Überlassung von Räumen dem Ver-
mieter gleichzeitig Kenntnis zu geben.
Die Wohnungsinhaber und Vermieter können unverzüglich, nachdem ihnen die Auf-
forderung zur Uberlassung von Räumen zugegangen ist, das Mieteinigungsamt anrufen.
Dieses kann die Aufforderung für unwirksam erklären oder besondere Bedingungen für die
Überlassung der Räume festsetzen; insbesondere kann es bestimmen, daß die Gemeinde an
Stelle des Wohnungsuchenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mieträume dem Woh-
nungsuchenden weiter zu vermieten.
Das Mieteinigungsamt entscheidet erforderlichenfalls auch über die Höhe der Vergütung
und die Zahlungsbedingungen, sowie über alle durch die Besonderheit des Falles erforderlichen
Punkte. Das Mieteinigungsamt ist auch zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus
dem Mietverhältnis ergeben.
Wohnungsinhaber, die den ihnen hienach zukommenden Verpflichtungen nicht nachkommen,
können hiezu unter Anwendung administrativer Zwangsmittel angehalten werden.
4. Hausbesitzer oder deren Vertreter sind verpflichtet, leerstehende oder durch Einwirken
der Gemeindebehörde freigemachte Wohnungen erforderlichenfalls bewohnbar herzurichten. Im
Falle unbegründeter Weigerung ist die Gemeindebehörde berechtigt, die erforderlichen Herrich-
tungsarbeiten auf Kosten des Hausbesitzers vornehmen zu lassen.
Auf Anrufen des Hausbesitzers entscheidet über die Verpflichtung zur Herrichtung bezw.
Kostenzahlung das Mieteinigungsamt.
5. Die Hausbesitzer und Wohnungsinhaber sind verpflichtet, die zur Durchführung.
dieser Anordnungen erforderlichen Meldungen nach Vorschrift der Gemeindebehörde zu erstatten.
Zuwiderhandlungen gegen die Meldevorschriften werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 1000 M.
B. Macht sich in einer Gemeinde, in der kein Mieteinigungsamt errichtet ist, ein
besonders starker Mangel an Wohnungen geltend, so kann die Gemeindeaufsichtsbehörde der
betreffenden Gemeindebehörde die Ermächtigung zu den unter I A bezeichneten Anordnungen.
— und zwar zu allen oder zu einzelnen — erteilen.
An Stelle des Mieteinigungsamtes hat das zuständige Amtsgericht als Einigungsamt.
zu entscheiden.