Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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eseh- und Verordnungs-Blatt 
für den 
VBolksstaat Bayern. 
Nr. 82. 
München, den 2. Dezember 1918. 
Inhalt: 
Verojiduung vom 26. November 1918 über die Zulassung der Kraftwagenunternehmungen. — Bekanntmachung 
vom 23. November 1918, betreffend Anderung der Militär-Transportordnung. 
Verordnung 
über die Zulassung der Kraftwagenunternehmungen. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet, was folgt: 
81. 
Wer über die Grenzen eines Gemeindebezirkes hinaus die Beförderung von Personen 
oder Sachen mit Kraftfahrzeugen auf bestimmten Strecken gegen Entgelt betreiben will 
(Unternehmer von Kraftfahrzeugbetrieben), bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums 
für Verkehrsangelegenheiten, welches im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern 
entscheidet. 
§ 2. 
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn nach der Persönlichkeit des Unternehmers 
und nach der Beschaffenheit des Unternehmens Gewähr für die Sicherheit und Leistungs- 
fähigkeit des Betriebs geboten ist und das Unternehmen öffentlichen Interessen nicht 
zuwiderläuft. 
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